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Adidas und die Streifen

Für seine markenrechtlichen Klagen ist Adidas längst bekannt. Der deutsche Sportriese ist bei den Designs der Konkurrenz stets auf der Hut. Im Januar wurde erneut ein spannendes Urteil zu den berühmten drei Streifen gefällt.

Der Sachverhalt reicht bis ins Jahr 2007 zurück. Zu dieser Zeit beschwerte sich Adidas über das Drei-Streifen-Design von Thom Browne. Dieser zeigte sich verständnisvoll und wechselte zum Vier-Streifen-Design. Einige Jahre später steht fest: Das reichte dem deutschen Sportartikelhersteller nicht. Die Unzufriedenheit spitze sich aber erst zu, als Thom Browne anfing, große Erfolge zu verzeichnen und sich im Sportbekleidungsgeschäft zu etablieren. Im Juni 2021 klagte Adidas gegen Thom Browne mit dem Ziel, ihm das Verwenden von Streifen zu untersagen und eine Zahlung von mehr als 7,8 Millionen Dollar zu erreichen. Im Januar 2023 erging nun das Urteil.

Der Vorwurf von Adidas: Das Design von Thom Browne sei dem markeneigenen Drei-Streifen-Design zu ähnlich und stelle daher eine Verletzung der eigenen Markenrechte dar. Tatsächlich verwendet Tom Browne bei seinen Kreationen in der Regel vier Streifen, die ein Kleidungsstück umschließen. Die Streifen umranden beispielsweise Socken. Solche trug der Designer demonstrativ auch zur Gerichtsverhandlung. Der vier Streifen bediene sich Thom Browne der Argumentation von Adidas nach, um auf die von ihm entworfene Sportkleidung aufmerksam zu machen. Somit nutze er die Bekanntheit von Adidas aus. Daraus seien Kooperationen mit Sportlern entstanden, wie die mit Lionel Messi. Dieser sei zuvor Adidas-Botschafter gewesen. Thom Browne wehrte sich insbesondere mit dem Argument, dass Streifen ein gängiges Designelement für Bekleidung seien. Außerdem bediene er den Luxuswarenmarkt, sodass zwischen den beiden Unternehmen keine direkten Konkurrenz bestünde.

Die Geschworenen kamen zu dem Ergebnis: Adidas könne nicht beweisen, dass Thom Browne die Marke des Sportriesen verletzt habe. Als Grund wird hierfür die unterschiedliche Anzahl an Streifen angeführt – Vier statt drei Streifen, das schließe eine Verwechslungsgefahr aus.

Vorhersehbar war dieses Ergebnis nicht. Die Rechtsprechung, die sich bereits oft mit den drei Streifen beschäftigt hat, entscheidet je nach Einzelfall. Im Jahr 2016 bejahte der EuGH eine Verwechslungsgefahr bei einer Marke, die zwei statt drei Streifen verwendete. Im Jahr 2019 entschied der EuG jedoch, bei derselben Gegenpartei, dass die drei Streifen zu Recht als Unionsmarke aus dem Register gelöscht wurde. Es mag zwar zunächst verwundern, dass die Urteile in auf den ersten Blick gleichen Sache anders ausfallen. Der kleine aber feine Unterschied lag laut Gericht in der Anordnung der Streifen, also der Design-Entscheidung.

Die erste Rechtssache bezog sich auf drei schräge Streifen auf Turnschuhen. Hier erkannte das Gericht eine Verwechslungsgefahr für Verbraucher an, denn Adidas benutze markentypisch schräge Streifen, gerade auf Turnschuhen ein ikonischer Wiedererkennungswert. In der zweiten Sache ging es um drei senkrechte schwarze Streifen auf weißem Hintergrund. Dies verbinde der Verbraucher dem Gericht nach nicht notwendigerweise mit Adidas. Es handle sich dabei um ein schlicht dekoratives Element, das mit keiner Marke verbunden werde. Das Gegenteil konnte Adidas dem Gericht nach nicht beweisen.

Adidas zeigt sich nach dem Erlass des aktuellen Urteils sehr enttäuscht und deutet an, nicht vor Rechtsmitteln zurückzuscheuen. An der Verteidigung des eigenen geistigen Eigentums liegt dem Unternehmen viel. Vergangene Entscheidungen zeigen, auf welche Feinheiten es ankommen kann.