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Ein Amazon für Medikamente ist nicht rechtmäßig

Das LG Karlsruhe hat in seinem Urteil (Entsch. v. 8.12.2022 – 13 O 17/22 KfH) entschieden, dass das Bereitstellen einer Online-Plattform für Apotheken nicht zulässig ist, wenn der Marktplatzbetreiber von den Apotheken eine Grundgebühr oder eine Transaktionsgebühr verlangt. Das Gericht hat der Apothekenkammer, die als Klägerin fungiert, das Recht eingeräumt, den Betrieb eines solchen Online-Marktplatzes zu untersagen.

Online-Marktplätze sind bequem. Und dadurch auch sehr beliebt. Kaum jemand kann von sich behaupten, noch nie ein Produkt über Amazon oder E-Bay gekauft zu haben. Deshalb scheint die Idee – auch Online-Marktplätze zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen anbieten – regelrecht naheliegend. Insbesondere im Hinblick auf das schrittweise Einführen des E-Rezepts in Deutschland, das bereits am 1. September 2022 eingeleitet wurde, klingt das zur Verfügung stellen eines Online-Marktplatzen für Apotheken mehr nach einer Notwendigkeit als nach einer Innovation.

Dies soll aber nicht zu beliebigen Bedingungen erfolgen, so das LG Karlsruhe. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vor, für die Nutzung ihrer Plattform eine monatliche Grundgebühr sowie 10 % des Nettoverkaufspreises bei Produkten, die nicht auf ein Rezept hin gekauft wurden, zu verlangen. Die Apothekenkammer hatte die Klägerin abgemahnt und zur Unterlassung dieses Konstrukts aufgefordert.

Das LG Karlsruhe hat der Apothekenkammer das Recht zugesprochen, von dem Marktplatzbetreiber zu verlangen, den Betrieb zu unterlassen. Gestützt wird die Entscheidung auf §§ 8, 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1a ApoG. Die Richter haben entschieden, dass der Marktplatzbetreiber unlauter handelt, weil er an die Apotheken Verschreibungen vermittelt und dafür einen Vorteil annimmt beziehungsweise sich versprechen lässt.

Ausschlaggebend sei, dass der Online-Marktplatzbetreiber einem Käufer, der einen Suchbegriff eingibt, die Produkte und Dienstleistungen in einer selbst gewählten Reihenfolge anzeigen kann. Hierdurch würde der Marktplatzbetreiber „Verschreibungen vermitteln“. Für diese Leistung haben sich die Marktplatzbetreiber die Zahlung der Grundgebühr vertraglich versichern lassen, was gegen § 11 Abs. 1a ApoG verstößt.

Bestärkt wurde das Gericht bei seiner Entscheidung durch den Schutzzweck der Norm. Hierbei berufen sich die Richter auf die Gesetzesbegründung des § 11 Abs. 1a ApoG und erläutern, dass es primär darum ginge, das „Allgemeininteresse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln“ zu schützen. Hierzu sei ein Netz an wohnortnahen Apotheken erforderlich. Dieses Netz könne auch dann gefährdet sein, wenn für die niedergelassenen Apotheken der Druck besteht, die zum Verkauf stehenden Produkte im Rahmen eines Online-Marktplatzes anzubieten. Das gefährde möglicherweise den Verkauf vor Ort.

Das Zahlen der 10 % des Nettokaufpreises der Produkte an den Marktplatzbetreibe verstoße hingegen gegen § 8 ApoG. Im zweiten Satz der Vorschrift heißt es unter anderen, dass an Umsatz- oder Gewinnbeteiligung ausgerichtete Mietverträge unzulässig sind. Genau das erblickte das Gericht aber in der 10%-Vereinbarung. Dem Gericht nach ist kein klassischer Mietvertrag erforderlich, um gegen die Norm zu verstoßen. Es genüge vielmehr, dass der abgeschlossene Vertrag einem Mietvertrag ähnelt. In dem Vertrag zwischen den Apotheken und dem Online-Marktplatzbetreiber erblicken die Richter einen Vertrag mit mietvertraglichen Elementen, weil ein digitaler Verkaufsraum zur Verfügung gestellt werde. Und hierfür war eben Geld zu zahlen, was der Norm nach verboten ist.