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Geheimnisschutz in Patentstreitsachen (§ 145a PatG) – Düsseldorfer Praxis

Mit der Einführung des § 145a PatG (18.08.2021) hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, in Patentstreitsachen Geschäftsgeheimnisse durch die entsprechende Anwendung des Geschäftsgeheimnisgesetzes zu schützen.

Mittlerweile sind erste Beschlüsse auf der Basis von § 145a PatG ergangen. Nach wie vor sind aber zahlreiche materielle und prozessualen Fragen offen. So hat beispielsweise die 4b. Kammer des Landgerichts Düsseldorfs in einem Verfahren allgemeine Hinweise erlassen, wie in der Praxis zumindest vor den Düsseldorfer Patentstreitkammern zu verfahren ist.

1. ANTRAGSFASSUNG

Diese allgemeinen Hinweise stellen dem Antragssteller anheim, ob der Antrag auf Geheimnisschutz mit dem entsprechenden Schriftsatz oder vorweg gestellt wird. Wenn der Antrag auf Geheimnisschutz mit dem Schriftsatz gestellt wird, sollte der Antrag jedoch besonders kenntlich gemacht werden, damit das Gericht diesen nicht versehentlich der Gegenseite zustellt. Zudem sollte eine geschwärzte und eine gekennzeichnete Version des Schriftsatzes eingereicht werden.

Interessant an den allgemeinen Hinweisen ist, dass die konkreten Informationen, die unter die Anordnung fallen sollen, in den Antrag aufgenommen werden müssen. Ein Verweis auf Textstellen im Schriftsatz oder Anlagen reiche demnach nicht aus. Dies hätte den Vorteil, dass die Anordnung damit auch auf zukünftige Schriftsätze Anwendung findet, ohne, dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Dieser Punkt dürfte das Verfahren erheblich praktikabler machen, insbesondere wenn der Antrag auf Geheimnisschutz am Anfang der Patentstreitsache gestellt wird. Dies zieht aber auch nach sich, dass beide Parteien in den Folgeschriftsätzen diszipliniert jeweils die Informationen, die unter die Anordnung fallen kennzeichnen und zusätzlich eine geschwärzte Fassung einreichen müssen.

2. ANGEMESSENE GEHEIMHALTUNGSMASSNAHME

Schwerpunkt der Begründung des Antrags dürften in den meisten Fällen sein, die angemessenen Geheimhaltungsmaßen nach § 2 GeschGehG glaubhaft zu machen. Dies gilt für die Informationen, für die der Antragsteller Schutz begehrt. Wie hoch die Anforderungen an die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Hier hat sich bereits gezeigt, dass Gerichten auf diesen Punkt ein besonderes Augenmerk legen.

Vorgelagert stellt sich selbstverständlich die Frage, ob die Information nach § 2 Nr. 1 a) GeschGehG geheim ist. Auf Antragstellerseite ist daher ebenfalls darauf zu achten, dass mit dem Geheimnisschutzantrag die Informationen nicht offenbart werden, mithin der Antrag bzw. der Schriftsatz nur an das Gericht und nicht ungeschwärzt an die andere Partei gesendet wird. Erhält die Gegenseite die Informationen, bevor das Gericht über die Anordnung entschieden hat, könnten die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 a) GeschGehG nicht mehr gegeben sein.

3. VERFAHRENSABLAUF

Der Verfahrensablauf richtet sich entsprechend der Verweisung im § 145a PatG nach § 20 GeschGehG. Dies spiegeln die allgemeinen Hinweise der 4b. Kammer des LG Düsseldorf wider. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Gegenseite unabhängig vom Erfolg des Antrags die aus Sicht des Antragstellers geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten wird. Dem entgegnen kann der Antragsteller nur, indem er den Antrag auf Geheimnisschutz vorweg stellt. Dann steht der Antragsteller aber vor dem Dilemma, dass er nach den allgemeinen Hinweisen einerseits die Informationen konkret im Antrag benennen soll, andererseits die Informationen aber durch den Antrag nicht preisgeben möchte. In solchen Fällen wird es dann darauf ankommen, wie konkret die Informationen in den Anträgen aufgenommen werden müssen. Dies wird die Praxis zeigen. Erst einmal führt dies aber für den Antragsteller zu einer unerwünschten Unsicherheit.

4. OFFENE FRAGEN

Unbeantwortet lassen die allgemeinen Hinweise der 4b. Kammer noch die Frage, ob eine Anordnung auf Geheimnisschutz beispielsweise auch im Zwangsmittelverfahren denkbar ist. In der Literatur ist dies umstritten. Die Auskunft und Rechnungslegung enthalten regelmäßig sensible Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Die Frage weist daher praktisch eine hohe Relevanz auf. Das Landgericht Mannheim hat die Anwendung des § 145a PatG auf das Zwangsmittelverfahren zuletzt bejaht. In der Literatur wird zumindest teilweise die gegenteilige Auffassung vertreten, sodass die Frage spannend bleibt.

Carsten Plaga