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Kann ein einziges Unternehmen ein ausschließliches Recht an dem Begriff „Black Friday“ haben?

Seit 2013 ist der Begriff “Black Friday” als Marke im Markenregister eingetragen, sodass ein einziges Unternehmen das Recht hat, damit zu werben. Die Marke umfasst dabei mehr als 900 Waren und Dienstleistungen – eine Lücke für das eigene Produkt zu finden, um diese am Black Friday mit einem Rabatt zu bewerben, erscheint beinahe unmöglich.

Hat man sich der Eintragung widersetzt und trotzdem mit Black Friday geworben, ließ die Abmahnung häufig nicht lange aus sich warten. Das könnte sich nun ändern, denn nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin (KG Berlin Urt. V. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21, nicht rechtskräftig) soll die Marke zur Freude vieler nun gelöscht werden, mit der Folge, dass der Begriff „Black Friday“ wieder frei genutzt werden kann.

Die Super Union Holdings Ltd., die ihren Sitz in Hongkong hat, hat im Jahr 2013 den Begriff „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eintragen lassen. Seitdem hielt das Unternehmen die Markenrechte für den Begriff. Das hatte zur Folge, dass Unternehmen, die zum Einläuten der weihnachtlichen Einkaufssaison am letzten Wochenende des Novembers Rabatte angeboten hatten, von der Super Union Holdings Ltd. für das Verwenden des Begriffs „Black Friday“ abgemahnt wurden. Um gegen diese Abmahnungen vorzugehen, beantragten einige Unternehmen, darunter die Internetseite www.blackfriday.de, die Löschung der Marke. Zunächst wurde dem Antrag stattgegeben.

Das wollte die Super Union Holdings Ltd. aber nicht auf sich beruhen lassen und wendete sich an das Bundespatentgericht. Dieses entschied, dass die Löschung der Marke teilweise rechtswidrig war. Die Entscheidung (inzwischen vollumfänglich bestätigt durch den BGH) wurde auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt. Grund für die teilweise Löschung der Marke war also das Freihaltebedürfnis. Das Freihaltebedürfnis liegt vor, wenn die Konkurrenten ein berechtigtes Interesse haben mit der Markenbezeichnung die eigenen Leistungen zu beschreiben. Dieses Interesse haben die Richter allerdings nur für den Bereich Werbung und Elektronik-Produkte anerkannt. Es verblieben über 900 andere Waren und Dienstleistungen, die mit dem Begriff „Black Friday“ nicht beschrieben werden durften. Das asiatische Unternehmen hatte also nach wie vor die Markenrechte für den Begriff „Black Friday“ in Deutschland sicher.

Die Internetseite www.blackfriday.de gab sich damit nicht zufrieden und zog mit einer Verfallsklage vor das Landgericht Berlin. Ziel der Klage: die Erklärung der Markeneintragung für verfallen, also das Feststellen der fehlenden Benutzung der Marke „Black Friday“ durch die Super Union Holdings Ltd.  Die Berliner Richter haben zu Gunsten der Klägerin entschieden, was das Kammergericht Berlin nun am 14. Oktober 2022 bestätigte.

Das Landgericht Berlin stütze seine Entscheidung auf § 49 Abs. 1 MarkenG. Danach muss eine Marke tatsächlich benutzt werden, um als solche anerkannt zu bleiben. Hierbei liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten. Genau daran knüpft das Urteil an: die Super Union Holdings Ltd. ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sie konnte die Richter nicht davon überzeugen, die Marke „Black Friday“ auch tatsächlich zu nutzen, statt diese nur beschreibend zu verwenden. Der Markenschutz greife im vorliegenden Fall nicht, weil der als Marke eingetragene Begriff für die Kunden als ein Hinweis auf die Leistungen eines bestimmten Unternehmens fungieren muss – was bei „Black Friday“ nicht der Fall ist. Der Begriff weist gerade nicht auf die Beklagte oder ihre Leistungen hin, sondern auf eine allgemein geltende Rabattaktion.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG Berlin Urt. V. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21) ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Super Union Holdings Ltd. dagegen vorgeht oder resigniert, und die einst eingetragene Marke „Black Friday“ endgültig löschen lässt.