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Erste Vorlage des EPG an den EuGH – Dyson v Dreame

Mit Beschluss vom 06.03.2026 hat das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) in der Sache Dyson v Dreame erstmals Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Die Vorlage betrifft zentrale Fragen der internationalen Zuständigkeit („long-arm jurisdiction“) des EPG sowie die Einordnung eines EU-Bevollmächtigten als mögliche „Mittelsperson“ im Sinne der Durchsetzungsrichtlinie.

Ausgangspunkt: Einstweilige Verfügung der Lokalkammer Hamburg (Link)

Ausgangspunkt des Berufungsverfahrens ist die einstweilige Verfügung der Lokalkammer Hamburg vom 14.08.2025 im Streit zwischen der Patentinhaberin Dyson Technology Ltd. und mehreren Unternehmen der Dreame-Gruppe. Streitgegenstand ist das EP 3 119 235, das eine Lockenaufsatz-Technologie für handgehaltene Haarstylinggeräte schützt. Dyson machte geltend, dass verschiedene von Dreame vertriebene Haarstylinggeräte diese patentierte Curling-Barrel-Technologie verletzen.

Beklagt waren insbesondere Dreame International (Hong Kong) Ltd. als Herstellerin und Betreiberin mehrerer europäischer Produktwebsites, der deutsche Vertriebspartner Teqphone GmbH, die schwedische Tochtergesellschaft Dreame Technology AB sowie die in Deutschland ansässige Eurep GmbH, die als bevollmächtigte EU-Vertreterin von Dreame nach unionsrechtlichen Produktsicherheitsvorschriften fungiert.

Die Lokalkammer gab dem Antrag von Dyson im Wege einer einstweiligen Verfügung weitgehend statt. Sie untersagte die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen sowie die Einführung und Lagerung der angegriffenen Produkte bzw. das Anbieten der Dienste durch die Eurep innerhalb des EPG-Gebiets und erstreckte die Verfügung teilweise auch auf den spanischen Teil des europäischen Patents.

Dabei bejahte die Lokalkammer zum einen eine weitreichende internationale Zuständigkeit des EPG auch gegenüber der außerhalb der EU ansässigen Beklagten. Es stützte sich hierfür auf Art. 71b Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Nr. 2 und Art. 8 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung und stellte darauf ab, dass die behaupteten Verletzungshandlungen im EPG-Gebiet Wirkungen entfalten. Die Entscheidung knüpft damit an die Rechtsprechung des EuGH in der Sache BSH Hausgeräte GmbH v Electrolux AB an, in der der Gerichtshof klargestellt hat, dass Gerichte eines Mitgliedstaats unter bestimmten Voraussetzungen auch über Verletzungen nationaler Teile eines europäischen Patents außerhalb ihres eigenen Hoheitsgebiets entscheiden können. Mehr hierzu im folgenden Blogartikel.

Zum anderen qualifizierte die Lokalkammer die in Deutschland ansässige Eurep GmbH, als ,,authorised representative“ nach den Produktsicherheits- und Marktüberwachungsvorschriften (VO (EU) 2023/988 und 2019/1020) als unverzichtbares Glied der Vertriebskette. Dadurch konnte sie sowohl als Ankerbeklagte zur Begründung der Zuständigkeit als auch als Mittelsperson  angesehen werden, gegen die eine Unterlassungsverfügung nach Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ ergehen kann.

Die erstinstanzliche Entscheidung zeigte damit, wie das EPG über Ankerbeklagte und Intermediäre eine grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen auch gegenüber komplexen internationalen Vertriebsstrukturen ermöglichen kann.

Die Berufungsinstanz: Erweiterung der Verfügung und Vorlage an den EuGH

Das Berufungsgericht bestätigte den Kern der Hamburger Entscheidung, ging jedoch hinsichtlich der materiellen Reichweite deutlich weiter. Für das EPG‑Gebiet wies es die Berufung von Dreame zurück und erweiterte die einstweilige Verfügung zugunsten Dysons auch auf die neuen Produkte.

Gleichzeitig spaltete das Berufungsgericht das Verfahren auf: Die Teile der Rechtsmittel, die sich auf Verbote mit Wirkung für Spanien sowie auf die Verfügungsanträge gegen Eurep beziehen, wurden nach Art. 38 Abs. 2 EPG-Satzung und R. 266.5 VerfO bis zur Entscheidung des EUGH ausgesetzt. In allen übrigen Punkten entschied das Berufungsgericht durch eine gesonderte, am selben Tag ergangene Anordnung (siehe hier: Link).

Vier Vorlagefragen zur Vorabentscheidung

Das Berufungsgericht legte dem EuGH vier Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor.

Die erste Frage betrifft Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 71b Abs. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung. Der EuGH soll unter anderem klären, ob eine Konstellation wie im vorliegenden Fall – ein außerhalb der EU ansässiger Hersteller und ein in einem UPC-Staat ansässiger Intermediär – geeignet ist, die Gefahr „unvereinbarer Entscheidungen“ zu begründen und damit eine gemeinsame Zuständigkeit des EPG zu rechtfertigen. (Hier im Original: Must Article 8(1) in conjunction with Article 71b(2) of Regulation 1215/2012 be interpreted a meaning that a situation where, in proceedings before a common court within the meaning of Article 71a(2) of Regulation 1215/2012, a first company that is established in a third State is alleged to have committed an infringement of a national part of a European patent which is in force in a EU Member State that is not party to the instrument establishing the common court, and a second company that is established in an EU Member State that is party to the instrument establishing the common court is alleged to be an intermediary whose services are used by the first company to infringe in the EU Member State that is not party to the instrument establishing the common court, is capable of leading to “irreconcilable judgments” resulting from separate proceedings as referred to in Article 8(1) Regulation 1215/2012?)

Für den Fall, dass Art. 8 Abs. 1 nicht greift, fragt das Berufungsgericht, ob sich eine Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen gegen einen Drittstaatshersteller unmittelbar aus Art. 71b Abs. 2 Satz 2 Brüssel-Ia-VO ergeben kann. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen identische Produkte sowohl in UPC-Staaten als auch in Nicht-UPC-Staaten über nahezu identische Websites angeboten werden (Must Article 71b(2), second sentence, of Regulation 1215/2012 be interpreted as meaning that  common court has jurisdiction in relation to an action for provisional measures against a compan established in a third State that is alleged to have infringed a European patent in force in an EU Member State that is not party to the instrument establishing the common court, and in some or all EU Member States that are party to the instrument establishing the common court by offering the same products in all those EU Member States through websites that are identical apart from the language?)

Die dritte Frage ergänzt: Ist für die Zuständigkeitsprüfung relevant, dass der Drittstaatshersteller einen in der EU ansässigen Vertreter nutzt? (Is the fact that the company uses the services of a company that is established in an EU Member State that is party to the instrument establishing the common court in order to infringe a relevant circumstance in answering this second question?)

Vierte Vorlagefrage: „Authorised representative“ als Mittelsperson?

Ebenfalls besonderer Aufmerksamkeit gilt der vierten Vorlagefrage. Sie betrifft die Schnittstelle zwischen unionsrechtlicher Produktsicherheit und der unionsrechtlich harmonisierten IP-Durchsetzung. Der EuGH soll klären, ob Art. 9 Abs. 1 lit. a der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG – oder eine andere unionsrechtliche Vorschrift – einer Rechtsprechung entgegensteht, nach der eine patentrechtliche Unterlassungsverfügung gegen einen „authorised representative“ ergehen kann, der für einen außerhalb der EU ansässigen Hersteller die in den Verordnungen (EU) 2023/988 und 2019/1020 vorgesehenen Aufgaben übernimmt (Does Article 9(1)(a) of Directive 2004/48 or any other provision of Union law preclude case-law of a national or common court under which an interlocutory injunction aimed at preventing or prohibiting infringement of a patent by a third party by placing products on the market to which 10 Regulation 2023/988 and 2019/1020 apply may be granted against an authorised representative that performs the tasks laid down in these Regulations on behalf of the third party?).

Die Hamburger Lokalkammer hatte insoweit bereits klar Stellung bezogen. Angesichts der unionsrechtlichen Pflicht, bei bestimmten Produktkategorien einen in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur zu benennen, sah sie den EU-Bevollmächtigten als unverzichtbaren Bestandteil der Vertriebsorganisation und damit als mögliche Mittelsperson.

Das Berufungsgericht greift diese Überlegung auf, weist jedoch darauf hin, dass die bisherige EuGH-Rechtsprechung zum Intermediärsbegriff – etwa in UPC Telekabel Wien v Constantin Film (C-314/12) oder Tommy Hilfiger v Delta Center (C-494/15) – vor allem Dienstleister betraf, deren Leistungen die tatsächliche Begehung von Rechtsverletzungen ermöglichen, etwa Marktstandbetreiber oder Access-Provider. Ob dieser Ansatz auch auf Akteure übertragbar ist, deren Hauptfunktion in der regulatorischen Compliance liegt und die keine unmittelbare Kontrolle über den Vertrieb der Produkte haben, ist Gegenstand der Vorlage.

Ausblick: Verfahrensaussetzung und EuGH-Entscheidung

Mit der Vorlage verlagert sich die weitere Klärung zentraler Fragen nun auf die Ebene des Unionsrechts. Das Berufungsgericht hat die einstweilige Verfügung für das EPG-Gebiet im Wesentlichen bestätigt und teilweise erweitert, die Teile des Verfahrens betreffend die territoriale Reichweite der Verfügung sowie die gegen den EU-Bevollmächtigten gerichteten Ansprüche jedoch bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Der EuGH wird damit erstmals Gelegenheit haben, sich sowohl zur internationalen Zuständigkeit des EPG gegenüber Drittstaatherstellern als auch zur möglichen Einordnung eines nach Produktsicherheitsrecht benannten EU-Bevollmächtigten im Rahmen der Durchsetzungsrichtlinie zu äußern. Dabei knüpft die Vorlage erkennbar an die bislang weit gefasste EuGH-Rechtsprechung zum Intermediärbegriff an: Bezeichnenderweise fragt das Berufungsgericht nicht nach der Möglichkeit einer solchen Einordnung, sondern danach, ob Art. 9 Abs. 1 lit. a der Durchsetzungsrichtlinie sie „preclude“, also ausschließen würde.

Bis zur Entscheidung des EuGH bleiben diese Fragen offen und werden die künftige Praxis des EPG bei grenzüberschreitenden Unterlassungsanträgen maßgeblich prägen. Nach Verkündung des EuGH-Urteils wird das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die einstweilige Verfügung unter Berücksichtigung der Leitlinien des EuGH erneut prüfen wird. Da Vorabentscheidungen des EuGH typischerweise 1 bis 2 Jahre benötigen, ist mit einer längeren Verfahrenspause zu rechnen.

Nicole Schopp