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Vertraulichkeit in SEP-Rechtsstreitigkeiten – Das Berufungsgericht führt Verhandlungsverbote ein
Mit einer kürzlich erlassenen Anordnung (Az. UPC_CoA_631/2025 u.a.) in einem Verfahren betreffend standardessentielle Patente (SEP) hat das Berufungsgericht (CoA) des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) eine neue Option etabliert, wie Geheimhaltungsanordnungen in Verfahren mit hochsensiblen Informationen – namentlich Lizenzvereinbarungen mit Dritten – gestaltet werden können.
Der CoA nutzte die Entscheidung auch, um die Grundsätze für die Etablierung von sogenannten „confidentiality clubs“ zu bestätigen. Die Entscheidung betrifft den Zugang zu Lizenzverträgen und speziell die Möglichkeit, die erforderliche Beteiligung einer natürlichen Person jeder Partei zu beschränken.
I. Sachverhalt
Im Juni 2024 reichte die Patentinhaberin zwei Klagen wegen Verletzung von SEP ein. In Patentverletzungsstreitigkeiten um SEP ist es in der Regel üblich, dass die Patentinhaberin auf abgeschlossene Lizenzverträge mit Dritten Bezug nimmt. Die entsprechenden Lizenzverträge enthalten in der Regel strenge Geheimhaltungsklauseln, die es einem Patentinhaber nicht ohne Weiteres ermöglichen, diese in ein Verfahren einzuführen.
Die Klägerin beantragte daher für bestimmte Lizenzverträge eine Geheimhaltungsanordnung, nach der die Beklagte selbst keinen Zugang zu den Verträgen erhalten sollte (bezeichnet als „external eyes only“ (EEO)). Die Beklagte stimmte einer solchen Regelung nicht zu, sodass letztlich das Berufungsgericht über die Frage entscheiden musste. Der Streit betraf somit den Umfang des Zugangs zu vertraulichen Dokumenten, insbesondere die Frage, ob jedenfalls einer natürlichen Person jeder Partei Zugang zu den vertraulichen Unterlagen gewährt werden muss.
Die Frage betraf somit nicht, ob Geheimhaltungsmaßnahmen überhaupt zu treffen waren, sondern inwieweit der Zugang einer Partei zu solchen Informationen beschränkt werden kann.
II. Grundsätze der confidentiality clubs
In seiner Entscheidung bekräftigt das Berufungsgericht, dass grundsätzlich mindestens einer natürlichen Person jeder Partei Zugang zu den vertraulichen Informationen gewährt werden muss. Das Gericht kann entsprechend keine EEO-Geheimhaltungsanordnung erlassen, es sei denn, die Parteien haben sich hierauf geeinigt. Dieser Grundsatz ist in R. 262A.6 VerfO ausdrücklich geregelt. Dementsprechend darf die Zahl der Personen, denen der Zugang zu den Informationen gewährt wird, nicht größer sein als erforderlich, um das Recht der Parteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, muss jedoch mindestens eine natürliche Person jeder Partei umfassen.
Gleichzeitig erkennt das Gericht die besondere Sensibilität von Lizenzverträgen in SEP-Streitigkeiten an. Bei den betreffenden Informationen handelt es sich in der Regel um Angaben zu Lizenzgebühren, die einzelnen Bedingungen der jeweiligen Verträge und andere wettbewerbsrelevante Daten. Darüber hinaus betreffen die Informationen nicht nur die Patentinhaberin als Lizenzgeberin; ihre Offenlegung kann auch potenziellen Schaden für Lizenznehmerinnen als Dritte verursachen. Das Gericht erkennt insoweit an, dass es erforderlich sein kann, dass der Zugang strengen Bedingungen unterliegt, um die Vertraulichkeit zu wahren.
Zu diesem Zweck hat das Gericht mit seiner Entscheidung die Möglichkeit etabliert, einer natürlichen Person, der Zugang zu den vertraulichen Informationen gewährt wird, ein sogenanntes Verhandlungsverbot (licensing bar) aufzuerlegen. Nach Ansicht des Gerichts kann das Verhandlungsverbot den potenziellen Schaden für Dritte mindern, indem es die natürliche Person verpflichtet, sich für einen bestimmten Zeitraum nicht an Patentlizenzverhandlungen mit den jeweiligen Vertragspartnern der geschützten Lizenzverträge zu beteiligen. Diese Maßnahme dient dazu, zu verhindern, dass die Person die Informationen in etwaigen Verhandlungen absichtlich oder unabsichtlich verwendet.
III. Entscheidung
In der Entscheidung setzt das Berufungsgericht seine rechtlichen Erwägungen um und stellt fest, dass die Lokalkammer Mailand in der Geheimhaltungsanordnung zu Recht einen cofidentiality club mit je einer natürlichen Person pro Partei etabliert hat. In Bezug auf bestimmte Lizenzverträge verhängt das Gericht jedoch gegen diese Personen ein Verhandlungsverbot für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Anordnung.
IV. Bestätigung in weiterer Entscheidung vom gleichen Tag
Entsprechend der in der oben beschriebenen Entscheidung dargelegten Grundsätze, entschied das Berufungsgericht in einer zweiten Entscheidung vom selben Tag (Az. UPC_CoA_755/2025 u.a.). Auch hier stellt das Gericht fest, dass jedenfalls einer natürlichen Person jeder Partei Zugang zu den vertraulichen Informationen gewährt werden muss, damit die Verfahrensrechte der Parteien gewahrt sind.
Gleichzeitig stellt das Gericht fest, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen, einschließlich der Verhängung eines Verhandlungsverbots, angemessen sein können, wenn es um Informationen zu besonders sensiblen Lizenzverträgen geht. In diesem Fall wurden drei Personen der Beklagten in den confidentiality club aufgenommen und jeweils mit einem zweijährigen Lizenzverbot belegt, obwohl die Beklagte argumentiert hatte, dass diese Personen die einzigen Angestellten seien, die derzeit für Lizenzverhandlungen zur Verfügung stünden.
V. Fazit
Die Entscheidungen des Berufungsgerichts konkretisieren und erweitern den Schutz von Lizenzverträgen als höchstvertrauliche Informationen in SEP-Verfahren vor dem UPC. Das Gericht hält an der grundlegenden Entscheidung fest, dass eine natürliche Person jeder Partei Zugang zu vertraulichen Informationen haben muss. Gleichzeitig erkennt es ausdrücklich die Möglichkeit an, als zusätzliche Schutzmaßnahme ein Verhandlungsverbot zu verhängen.
Für Unternehmen, die SEP lizensieren, haben diese Entscheidungen unmittelbare praktische Relevanz. Sie müssen berücksichtigen, dass die Teilnahme an einem confidentiality club Einschränkungen für künftige Lizenzierungsaktivitäten mit sich bringen kann. Unternehmen sollten daher sorgfältig überlegen, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie für den confidentiality club benennen. In der SEP-Lizenzierungspraxis verfügen in der Regel bestimmte Mitarbeitende, die für die Lizenzierung zuständig sind, über das für Verhandlungen relevante Wissen. Genau diese Personen werden gerne bei entsprechenden Rechtsstreitigkeiten beteiligt. Wenn sie jedoch einer Verhandlungssperre unterliegen, können sie möglicherweise in Zukunft nicht mehr mit bestimmten Lizenznehmerinnen verhandeln.
Eine Alternative könnte darin bestehen, eine dritte Person (möglicherweise eineexterneFachperson) für den confidentiality club zu benennen. Der CoA hat zuvor bestätigt, dass dies eine Möglichkeit ist.
Der Ansatz des Gerichts erfordert daher, dass Unternehmen die Erfordernisse der Litigation gegen zukünftige Geschäftsstrategien jedenfalls personell abwägen. Die Zusammensetzung des confidentiality clubs ist somit nicht mehr nur eine rein verfahrensrechtliche Angelegenheit, sondern kann dauerhafte geschäftliche Auswirkungen haben.