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LEL 2022: Christoper Weber auf seinem 1500km-Langstreckenrennen in unter 120 Stunden von London > Edinburgh > nach London

Vom 7. bis 12. August fand die diesjährige Ausgabe von LEL 2022statt. LEL ist eine über 1500 km lange Strecke quer durch das Vereinigte Königreich zwischen den berühmten Hauptstädten Englands und Schottland. Dabei ist LEL kein Radrennen der klassischen Art mit Support-Fahrzeugen auf abgesperrten Strecken, sondern eine Ausdauerherausforderung (Audax-Event) für self-supported Radfahrer, die damit nicht nur ihre körperliche und geistige Ausdauer, sondern auch ihre Unabhängigkeit innerhalb eines knapp bemessenen Zeitlimits unter Beweis stellen.

Neben dem eindrucksvollen Trailer der Organisatoren haben wir unseren Partner Christopher Weber interviewt wie es ihm auf seiner Tour ergangen ist.

Fotos: Vor dem Start frohen Mutes – in dunkler Nacht schon zurück nach England

CHRISTOPHER, WAS HAT DICH DAZU BEWEGT BEI LEL 2022 TEILZUNEHMEN UND WIE SCHAFFST DU ES, DEINE TRAININGSZEIT MIT FAMILIE, BERUF UND GGF. ANDEREN HOBBIES IN EINKLANG ZU BRINGEN, UM DICH AUF SOLCH EIN SPORTEVENT VORZUBEREITEN?

LEL ist sicherlich eines der bekanntesten Ultra-Langstrecken-Events und zieht deshalb Fahrer aus aller Welt an. Ich habe Argentinier und Australier, Letten und Japaner, Malaien und US-Amerikaner, Italiener und Norweger, Inder und Südafrikaner getroffen. Die Liebe zur Herausforderung, zur Langstrecke, zu dieser besonderen Erfahrung verbindet die Teilnehmer, bei allen Unterschieden hinsichtlich der Kultur, aber auch der spezifischen Raderfahrung. Es ist für einen Malaien etwas anderes bei 6° C durch die Nacht zu fahren, als für eine Norwegerin. Es ist für eine Inderin etwas anderes durch 37° C Mittagshitze zu fahren, als für einen Norddeutschen. Auch Wind und Berge werden je nach Erfahrung anders empfunden.

Gleichzeit wird LEL von einem Verein mit Hilfe von Freiwilligen organisiert. Es ist keine Veranstaltung mit Rundum-Sorglos-Paket und entsprechender Anspruchshaltung der Teilnehmer, sondern eine freundliche, begeisterte und begeisternde Veranstaltung.

Das alles fand ich sehr anziehend. Dazu kam, dass ich vor 3 Jahren, als ich mich angemeldet habe, einigermaßen in Form gewesen bin und etwas übermütig. Tja, was seitdem passiert ist, wissen wir alle nur zu gut. Und bei allem Unheil war das ganz zuletzt auch der sportlichen Form nicht förderlich, so dass ich doch mit einiger Furcht vor der eigenen Courage an den Start gegangen bin. Denn etwas mehr „Training“ als ins Büro zu pendeln oder mal morgens um 6 Uhr eine rasche Runde oder mal eine „Weekend-Warrior“ Ausfahrt war für mich einfach nicht drin im letzten Jahr. Aber entsprechend intensiv habe ich teilweise die Wochenenden gestaltet.

Fotos: The Wolds – Fortschritte bei den Höhenmetern – englische Hochmoore

WIE BIST DU MIT DEINEM EQUIPMENT NACH ENGLAND GEKOMMEN UND WIE VERLIEF DEIN START?

Am Freitag ging es mit Auto und Fähre und den Rädern nach England. Anmeldung und letzte Testfahrt am Samstag, noch dreimal die Ausrüstung und die Taschen prüfen und neu packen und danach habe ich ordentlich die Beine hochgelegt und mich mit Fastfood gestärkt ? Gestartet sind wir dann am Sonntag ab 6 Uhr, ich hatte meinen Wunschstartplatz um 9:45 Uhr bekommen. Das fand ich gut, um ausschlafen zu können. Außerdem konnte ich so zum Start mehr Fahrer:innen überholen, als umgekehrt, was ich psychologisch hilfreich fand. Ich war unendlich erleichtert, als es endlich los ging, denn so aufgeregt wie vor dem Start kenne ich mich selbst überhaupt nicht. Ich denke, es ist einigen bekannt, wie ruhig ich sonst etwa bei Verhandlungen bin … Aber das hier war wirklich, wirklich weit außerhalb meiner Comfort-Zone.

Weil man auf der Strecke jederzeit in der Lage sein muss, sich selbst zu helfen, ist ordentlich Gehirnschmalz in die Ausrüstung geflossen. Beispielsweise hatte ich Werkzeug, Ersatzteile, Ersatzrücklichter, eine selbstgelötete Ladestation für den Dynamo, einen Rettungsbiwaksack, Sportkopfhörer und ca. 45 andere Sachen dabei.

Fotos: 48h/750km – Hi there! – Sprint durch ein Dorf

1500 KM SIND EINE LANGE STRECKE. WIE IST ES DIR AUF DER TOUR ERGANGEN UND WIE HAST DU DIE EINZELNEN STRECKENETAPPEN BEWÄLTIGT?

Ich wollte mir am Anfang ein schönes Zeitpolster erfahren, um den Druck aus dem Zeitlimit zu nehmen. Deshalb habe in der ersten Etappe über 360 km und nach kurzem Schlaf innerhalb in der ersten 24 Stunden gut 420 km abgeliefert. Ab da wurde es sehr, sehr hügelig. Es ging durch Hochmoore, The Wolds und durch die Northern Pennines, ein Mittelgebirge, und dann auch schon nach Schottland, in die sogenannten Lowlands. So low fand ich die aber nicht. Nach weiteren 2 Stunden Schlaf und insgesamt 48 Stunden und ca. 750 km waren dann schon die ikonischen Brücken über den Firth of Forth hinter Edinburgh in Sicht!

Hinter Edinburgh lag der Streckenwendepunkt. Von dort ging es mitten durch das schöne, aber sehr geschäftige Edinburgh wieder in die Berge und zurück nach England, wo ich am Mittwochmorgen gegen 3 Uhr wieder einen Kontrollpunkt erreichte. Der war jedoch sehr überfüllt, so dass mir nur draußen ein Schlafplatz blieb.  Durchgeschwitzt bei ein paar Grad und mit zwei Decken hat mir das nicht gereicht, so dass ich etwas unterkühlt aufgestanden bin und mich nach 2 Stunden wieder auf den Weg machte. Nach 3 Stunden in der ersten Nacht und 2 Stunden in der zweiten Nacht war das dann doch etwas wenig Schlaf und ich musste mich mehrmals neben der Wegstrecke auf einer Wiese ausruhen. In den Bereich fielen auch die wohl anstrengendsten Etappen der Tour, galt es doch steile Anstiege durch die Northern Pennines und dann auch noch durch die Howardian Hills zu bewältigen. Schieben wäre sicherlich schlauer gewesen, aber man ist ja Radfahrer.

Jedenfalls hatte ich mir bis dahin ein sehr komfortables Zeitpolster erfahren und konnte auf den Modus „genießen“ umschalten. Von da an habe ich an absolut jeder Streckenkontrolle so viel gegessen, wie ich konnte, meistens zwei Hauptgerichte und Nachtisch. Alle ungefähr 200 km habe ich mich auch für ca. 2 Stunden antizyklisch in einen Schlafsaal gelegt, so dass ich durch Schnarcher nicht gestört wurde. So kam ich gut und stetig voran und das Zeitlimit war nie wirklich in Gefahr. Es kamen allerdings die üblichen Langstrecken Wehwehchen dazu. Klar, die Sitzfläche und die Hände und auch mal die Füße, oder die Knie, oder eine Schulter oder der Magen. Irgendwas ist ja immer. Vor allem die Hände haben einiges abbekommen auf den schottischen Buckelpisten. Da war es doch sehr schwierig den Reifen zu wechseln, bei der ersten Panne. Es wurde nicht leichter bei der zweiten Panne. Aber abgesehen davon bin ich von sämtlichen technischen Schwierigkeiten verschont geblieben.

Angetan bin ich von der elektronischen Schaltung, ohne meine Hände noch mehr zu tun gehabt hätten. Außerdem ist die Batterie nach über 1.500 km noch mehr als halb voll. Und geschaltet wurde auf der Strecke mit über 14.500 Höhenmetern natürlich ganz ordentlich.

Gegen Ende der Tour kam noch mal richtig, richtig Spaß auf. Sowohl in den The Fens (einer flachen, windanfälligen Gegend mit Wiesen, Kanälen und Windmühlen), als auch um Cambridge herum und Richtung Ziel war es entweder flach oder nur gerade so wellig, dass es fordernd war, aber ohne weitere zweistellige Steigungen. Mit einer letzten, mit 3,5 Stunden sehr ausführlichen Schlafpause im Rücken, habe ich dann am letzten Morgen die letzten 110 km in Angriff genommen und dabei auch einen vernünftigen Schnitt abgeliefert. Auf den letzten 50 km wird man ohnehin von der Euphorie getragen und so kam ich mit einem großen Grinsen und sprintend im Ziel an.

Foto: Alle Kontrollen abgestempelt!

LEL 2022 IST SICHERLICH EIN GROSSER TEST FÜR GEISTIGE UND KÖRPERLICHE BELASTBARKEIT, BEI DER MAN FÄHIGKEITEN UND ERFAHRUNGEN EINSETZEN MUSS. ALLE ACHTUNG UND HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH CHRISTOPHER, DU HAST ES GESCHAFFT! WAS GING DIR IM ZIEL DURCH DEN KOPF UND HAST DU DICH MITTLERWEILE VON DEN STRAPAZEN ERHOLT

Ich war vorher nicht davon ausgegangen, es unbedingt zu schaffen. Dafür kann auf so einer langen Fahrt einfach viel zu viel schiefgehen, was man selbst nicht unter Kontrolle hat. Auch war fraglich, wie man mit dem Schlafmangel zurechtkommt. Und meine längste Strecke vorher war nicht einmal ein Drittel so lang. Und schließlich schafft es ja gerade mal die Hälfte der Teilnehmer innerhalb des Zeitlimits ins Ziel und das sind ja auch alles keine Anfänger.

Die Zweifel waren alle wie weggeblasen, als es einmal losging. Von da an hatte ich nicht eine Sekunde Zweifel, ob ich es schaffe. Ich habe mit allem was ich habe so fest an den Erfolg geglaubt, dass es sich wie sicheres Wissen anfühlte. So bin ich auch trotz des Schlafmangels und der Anstrengung nie in mentale Schwierigkeiten geraten, habe nie Zugverbindungen rausgesucht oder gehadert, sondern immer nur an den nächsten Schritt gedacht. Ich glaube, diese subjektive Komponente hat es mir im Endeffekt objektiv leichter gemacht. Und körperlich kann man es mit den unsterblichen Worten der Legende Jens Voigt sagen: „Shut up, legs!“ Nur, dass das irgendwann nicht mehr ausreichte, sondern noch ein paar Körperteile mehr aufgezählt werden mussten, haha.

Foto: Christopher Weber nach 119 Stunden, 1.540 km, 14.500 Höhenmetern und 30 Minuten nach Zielankunft. (Photo Credit Charlotte Barnes, https://www.charlottebarnes.co.uk/lel2022hardriders)

Im Ziel war ich nicht stolz oder erleichtert oder sonst irgendetwas was man so spezifisch in Wort fassen könnte. Einfach nur unfassbar glücklich. Dem Stolz steht auch entgegen, dass LEL als Herausforderung einem doch eine ordentliche Portion Demut lehrt. Erholt habe ich mich erstaunlich schnell. Im Wesentlichen habe ich Schlaf nachgeholt.

Nicht geschafft hätte ich es ohne die vielen aufmunternden und witzigen Nachrichten von Familie, Freunden und Kollegen aus der Heimat und die Freundlichkeit von Fremden, sei es durch ihre Hilfe beim Reifenwechsel oder einfach mal sich nett unterhalten bei einer Nachtetappe, die sich hinzog wie Kaugummi. Es gab viele absolut faszinierende Dinge und Geschehnisse, sowohl in der Natur als auch rein menschlich. Ich werde sicher sehr lange an diese Erfahrung zurückdenken.

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Vorbereitungen auf das Einheitspatentsystem:  Miriam Kiefer LL.M. hält den Auftaktvortrag einer Online Seminarreihe der Japanischen Außenhandelsorganisation (JETRO)

Nach längerer Diskussion werden das Einheitspatent (UP) und das einheitliche Patentgericht (UPC) voraussichtlich in der ersten Hälfte des nächsten Jahres starten. Auf Einladung der Japanischen Außenhandelsorganisation (JETRO) hat Miriam Kiefer den Auftaktvortrag zum Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht gehalten. Die Seminarreihe stößt auf großes Interesse bei japanischen Unternehmen, rund 170 Teilnehmer haben sich zugeschaltet.

Die insgesamt drei terminierten Vorträge konzentrieren sich im Schwerpunkt auf die prozessualen Aspekte des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht und richten sich vor allem an japanische Anmelder, um ihre zukünftigen Anmelde- und Prozessstrategien zu überdenken.

In Ihrem Vortrag ging Miriam Kiefer LL.M. insbesondere auf die allgemeine Struktur des UPC und den üblichen Verfahrensablauf ein, einschließlich des materiellen Rechts des UPC Agreements und der Sprachenregelung. Ihre Präsentation schloss sie mit Überlegungen zu den Vor- und Nachteilen des Opt-outs. Zahlreiche Fragen aus dem Teilnehmerkreis bestätigten das große Interesse der Zuhörer.

Die Seminarreihe wird im September von Dr. Christof Augenstein fortgesetzt.

Der zweite Vortrag wird sich mit den allgemeinen Verfahrensregeln sowie mit den Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere mit der Bedeutung des Zwischenverfahrens befassen. Der dritte Vortrag im Oktober schließlich wird auf die besonderen Verfahrensarten eingehen, wie z.B. Versäumnisurteil, einstweiliges Verfügungsverfahren und isoliertes Nichtigkeitsverfahren und mit Ausführungen zu den Verfahrenskosten abschließen.

Alle Vorträge werden in englischer Sprache gehalten und aufgezeichnet. Zudem steht den Teilnehmern eine Simultanübersetzung ins Japanische zur Verfügung.

PROGRAMMÜBERSICHT:

Dienstag, 20. September 2022 – Von der Klageerwiderung über das Zwischenverfahren bis zur mündlichen Verhandlung

Referent: Dr. Christof Augenstein

Sprache: Englisch (Simultanübersetzung ins Japanische)

Uhrzeit: 9:00-11:00 Uhr (britische Zeit)/10:00-12:00 Uhr (europäische Zeit) / 17:00-19:00 Uhr (japanische Zeit), via ZOOM

 

Dienstag, 4. Okt. 2022 – Besondere Verfahrensarten und Kosten des Verfahrens

Referent: Dr. Christof Augenstein

Sprache: Englisch (Simultanübersetzung ins Japanische)

Uhrzeit: 9:00-11:00 Uhr (britische Zeit)/10:00-12:00 Uhr (europäische Zeit) / 17:00-19:00 Uhr (japanische Zeit), via ZOOM

Bereits im Juni gab Miriam Kiefer LL.M. in einen 90-minütigen Vortrag einen vorbereitenden Überblick zur Reform des Patentgesetzes in Deutschland. „In der anschließenden Diskussion über die Entwicklung der Rechtsprechung bei den Instanzgerichten wurde die Bedeutung der Reform für die Unternehmen widergespiegelt und mit den Teilnehmern diskutiert“, so Miriam Kiefer.

JETRO (Japan External Trade Organization), wurde 1958 vom japanischen Ministerium für internationalen Handel und Industrie (MITI) eingerichtet, um die japanischen Exportbemühungen zu unterstützen und zu fördern. Im 21. Jahrhundert hat sich der Schwerpunkt von JETRO auf die Förderung ausländischer Direktinvestitionen in Japan und auf die Unterstützung kleiner bis mittlerer japanischer Unternehmen bei der Maximierung ihres globalen Exportpotenzials verlagert. JETRO hat 76 Auslandsniederlassungen in 55 Ländern weltweit sowie 48 Niederlassungen in Japan, einschließlich der Hauptsitze in Tokio und Osaka. In Deutschland ist JETRO mit drei Niederlassungen in Berlin, Düsseldorf und München vertreten.

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The Pharmaceutical Intellectual Property and Competition Law Review: Christopher Weber und Dr. Benjamin Pesch publizieren zu jüngsten Entwicklungen des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrechts im pharmazeutischen Sektor in Deutschland

Die Fachpublikation The Pharmaceutical Intellectual Property and Competition Law Reviewist ein jährlich erscheinender, gebunden und online verfügbarer Leitfaden zu rechtlichen und marktbezogenen Entwicklungen in den wichtigsten Rechtsordnungen im pharmazeutischen Sektor weltweit. Als Jahresrückblick bietet die Publikation eine detaillierte Analyse der jüngsten Entwicklungen in der Gesetzgebung und ihrer Auslegung durch die nationalen Behörden in der ganzen Welt und soll Anwendern einen Einblick in zukünftige Trends geben.

Er dient als ein nützliches Instrument für das Management globaler Risiken in diesem Bereich und analysiert die Schlüsselelemente der relevanten rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in den wichtigsten Rechtsordnungen weltweit. Die Publikation deckt mit ihren insgesamt 11 Kapiteln viele wichtige europäische und internationale Jurisdiktionen ab. In Kapitel 4 beleuchten unser Partner Christopher Weber und unser Counsel Dr. Benjamin Pesch auf Basis ihrer Expertise im Pharmabereich die aktuellen Entwicklungen im deutschen Markt.

„Der Pharmazeutische Sektor ist einer der globalsten Wirtschaftszweige, in dem viele Unternehmen in Dutzenden von Ländern mit unterschiedlichen Rechtssystemen und Gesundheitssystemen tätig sind. Im Bereich des Patentrechts gibt es mehrere bemerkenswerte Entwicklungen, da ist auf der einen Seite die Reform des Unterlassungsanspruchs und auf der anderen Seite steht der Start des UPC bevor. Somit erhöhen sich Chancen und Risiken für Patente, die diesem neuen System angeschlossen sind“, so Christopher Weber.

„Wir beraten und vertreten unsere Mandanten gerade auch vor diesem Hintergrund und freuen uns besonders, hier auch kartellrechtliche und arzneimittelrechtliche Perspektiven aufzeigen zu können“, ergänzt Dr. Benjamin Pesch.

Einen detaillierten Einblick in das deutsche Kapitel erhalten Sie hier. Auszüge der Publikation werden auch im Rahmen unserer Partnerschaft auf Lexology veröffentlicht. Bei Interesse eines gebundenen Buchexemplars stehen Ihnen unsere beiden Autoren zur Verfügung:

weber@katheraugenstein

pesch@katheraugenstein

Zu The Law Reviews:

The Law Reviews ist ein Expertennetzwerk, das über 108 Rechtsgebiete in mehr als 130 Ländern weltweit abdeckt und sich an Praktiker wendet, die über ihre eigenen Grenzen hinauszublicken und strategische Lösungen in ausländischen Rechtsordnungen suchen.

Vordenker aus den weltweit führenden Anwaltskanzleien analysieren globale Rechtsfragen und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen. Die Law Reviews sind ein unverzichtbares Informationsinstrument für Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen, Regierungen und Unternehmensverantwortliche.

Die Redakteure von The Law Reviews sind international anerkannte Branchenexperten in den wichtigsten Praxisbereichen.

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Dr. Benjamin Pesch wird von Managing Intellectual Property zum zweiten Mal als Rising Star 2022 ausgezeichnet 

Wir freuen uns sehr, dass Managing Intellectual Property, eine der international renommiertesten IP-Publikationen, Dr. Benjamin Pesch mit dem Titel Rising Star 2022 ausgezeichnet hat. Dies ist bereits das zweites Jahr in Folge, in dem Dr. Benjamin Pesch die Auszeichnung als Rising Star erhält.

Mit der IP Stars Rising Stars-Liste werden jedes Jahr herausragende Persönlichkeiten mit weniger als 10 Jahren Berufserfahrung aus dem Bereich des gewerblichen Rechtschutzes hervorgehoben. „Benjamin Pesch hat in unserer Kanzlei erfolgreich zu einigen der anspruchsvollsten und komplexesten Mandate im Bereich IP beigetragen“, so Miriam Kiefer, Managing Partner. „Eine solche Anerkennung erneut zu erreichen, ist ein großartiges Zeichen dafür, dass sich das Engagement unseres IP-Teams für die Förderung künftiger Talente als erfolgreich erwiesen hat.“

In der Publikation „Rising Stars“ werden mehr als 600 IP-Anwälte und über 300 Kanzleien vorgestellt. Managing Intellectual Property bewertet IP-Anwälte auf der Grundlage einer unabhängigen, nach Gewichtungen vorgenommenen Überprüfung eingereichter Forschungsarbeiten, Marktfeedback, Befragungen von Mandanten und Wettstreitern sowie öffentlich zugänglicher Informationen.

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Patent auf Braugerste: Weiterhin Unklarheiten bei der Vergabe von Biopatenten

Patent aufs kühle Blonde – geht das? Vergabe von Biopatenten weiterhin nicht abschließend geklärt. Des Deutschen liebstes Getränk ist das Bier – genauer gesagt das Pils, und das feiert in diesem Jahr seinen 180. Geburtstag. Wir nehmen dieses Jubiläum und das erst kürzlich stattgefundene Oktoberfest zum Anlass, einen Blick auf die patentrechtliche Seite des Getränks zu werfen.

Sogenannte Biopatente, also Patente im biotechnologischen Bereich, stehen immer wieder im Mittelpunkt von gesellschaftspolitischen Debatten. Regelmäßig legen Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen Beschwerden gegen Biopatente im Lebensmittelbereich ein. Im Mittelpunkt steht dabei vor allem die Frage nach der Patentierbarkeit von Pflanzen aus konventioneller Zucht.

Patentschutz für Mutationen?

Bei der Klärung dieser Frage ist der Artikel 53 (b) EPÜ von großer Relevanz. Nach diesem ist ein Patentschutz für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren nicht möglich. Mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse sind demgegenüber patentierbar. Mit dieser Regelung soll die biologische Vielfalt geschützt werden.

In der Praxis ist diese vom Art. 53 (b) vorgenommene Trennung jedoch weitaus komplexer als sie auf den ersten Blick erscheint und führt zu der von Kritikern oft monierten Tatsache, dass der Patentschutz traditionelle Züchtung und Vielfalt zurückdrängt. Denn: Während die technischen Schritte vor oder nach dem Kreuzungs- oder Selektionsverfahren patentierbar sind, so ist jeder Kreuzungsschritt in der Zucht ein Hindernisgrund für Patentierbarkeit. Das führt in der Folge dazu, dass technische Auswahlverfahren oder Product-by-Process-Ansprüche sowie technisch induzierte Mutationen, die patentierbar sind, in den Fokus geraten.

Braugerste unter Patentschutz.

So haben die großen Bierkonzerne Heineken und Carlsberg über ein Dutzend Patente auf Braugerste-Mutationen angemeldet. Gegen Einige regt sich Widerstand, beispielsweise gegen das Patent „Getränke aus Gerste und Malz mit niedrigem Gehalt an Dimethylsulfid“ (EP2373154). Ein Bündnis aus 35 Aktionspartnern hatte vor dem Europäische Patentamt (EPA) Beschwerde dagegen eingereicht. Nach Ansicht der Beschwerdeführer gelte in diesem Patent eine genetisch zufällige Anpassung, die aus herkömmlicher, konventioneller Züchtung stammt, als Erfindung. Es sei zu befürchten, dass die gesamte biologische Vielfalt bei Nutzpflanzen beeinträchtigt wird, wenn Patentschutz die klassische Züchtung zurückdränge.

Laut Patentbeschreibung beziehe sich jedoch die Erfindung auf Gerstenpflanzen, die eine Mutation im Gen tragen. Diese ermögliche eine Herstellung von Getränken mit besseren Geschmacksprofilen sowie eine nennenswerte Verringerung des thermischen Energieeinsatzes im Herstellungsverfahren von Bier.

Entscheidung des EPA.

Am 8. Juni 2021 wies die Technische Beschwerdekammer des EPA die Beschwerde gegen das Patent von Heineken und Carlsberg zurück. Damit bestätigte das Amt die Patentierbarkeit von Pflanzen mit Mutationen, die Einfluss auf die Geschmacksbildung haben, versäumte es jedoch, die grundsätzliche Frage der Patentierbarkeit von Pflanzen aus konventioneller Züchtung zu klären.

Das EPA hat in den letzten Jahren immer wieder Patente auf Pflanzen vergeben, die nicht gentechnisch, sondern konventionell erzeugt wurden. Im vorliegenden Fall wurde die natürliche Mutation der Gerstensorte dadurch ausgelöst, dass die Mutationsrate künstlich beschleunigt wurde. Das reichte dem Amt zur Patentierbarkeit.

Es wird deutlich: Obwohl die europäischen Patentgesetze es verbieten, konventionell gezüchtete Pflanzen und Tiere als Erfindung zu beanspruchen, gibt es zahlreiche Schlupflöcher. Es mangelt an einer klaren Unterscheidung zwischen zufälligen Mutationen und gentechnischen Anwendungen.

Kritik und Folgen.

In Deutschland hat die Vorgängerregierung der jetzigen Bundesregierung klargemacht, dass sie keine Patente auf konventionelle Züchtungen will. Die meisten anderen Staaten der 38 Vertragsnationen der europäischen Patentbehörde teilen diese Sicht. Um das beim Patentamt durchzusetzen, bedarf es aber einer klaren politischen Weisung, welche bislang ausbleibt.

Ändert sich nichts, befürchten Kritiker eine Verdrängung von klassischer Züchtung und der betroffenen Landwirte, Züchter oder Bierhersteller. Gerade kleine Privatbrauereien haben häufig nicht die nötigen finanziellen Mittel, eigene Patente anzumelden sowie für die damit verbundenen, im Streitfall eventuell anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen.

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Vorbereitungen auf das Einheitspatentsystem: Dr. Christof Augenstein setzt Online-Seminarreihe bei der Japanischen Außenhandelsorganisation (JETRO) fort

Am vergangenen Dienstag fand das dritte Online-Seminar einer virtuellen Veranstaltungsreihe statt, die auf Einladung der Japanischen Außenhandelsorganisation (JETRO) erfolgte. 

Die insgesamt drei aufeinander aufbauenden Vorträge konzentrierten sich im Schwerpunkt auf die prozessualen Aspekte des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht und richten sich vor allem an japanische Unternehmen, um ihre zukünftigen Anmelde- und Prozessstrategien in Europa zu bestimmen.

Nach dem Auftaktseminar von Miriam Kiefer LL.Mim August (wir berichteten ausführlich in unserem Blog), bei dem die Teilnehmer einen Überblick zum UPC erhieltenwurde die Seminarreihe unter der Federführung von Dr. Christof Augenstein im September fortgeführt und nun im Oktober anhand eines 3. Modulabgeschlossen. Insgesamt ca. 400 Interessenten nahmen an den Veranstaltungen teil.

Alle Online-Vorträge wurden in englischer Sprache gehalten und per Video aufgezeichnet, zudem stand den Teilnehmern zusätzlich eine Simultanübersetzung ins Japanische zur Verfügung.  

Wir bedanken uns an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich für das große gezeigte Interesse sowie die professionelle Organisation aller drei Events. 

Im Nachgang freuen wir uns Ihnen die Video-Aufzeichnungen der gesamten Vortragsreihe in englischer Sprache noch einmal digital zur Verfügung zu stellen:  

1). Seminar vom 30. August 2022: UPC Overview

2). Seminar vom 20. September 2022: UPC Proceedings in Detail

3). Seminar vom 4. Oktober 2022: Special Types of Proceedings and Costs

Die Video-Aufzeichnungen können außerdem auch in Japansicher-Simultanübersetzung abgerufen werden:

1). Seminar vom 30. August 2022: UPC Overview

2). Seminar vom 20. September 2022: UPC Proceedings in Detail

3). Seminar vom 4. Oktober 2022: Special Types of Proceedings and Costs

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VPP-Seminar: Dr. Christof Augenstein, Sören Dahm und Miriam Kiefer referieren beim VPP-Seminar „Der Verletzungsprozess“

In der vergangenen Woche fand von Donnerstag bis Samstag das drei-tägige VPP-Seminar „Der Verletzungsprozess“ in Präsenz in Berlin statt. Dabei referierte unsere Partner Dr. Christof Augenstein, Sören Dahm und Miriam Kiefer LL.M. abwechselnd zu den Details des patentrechtlichen Verletzungsprozesses.

In dem Seminar, das in diesem Umfang einmal pro Jahr stattfindet, wurde die Durchsetzung von technischen Schutzrechten in der Praxis intensiv behandelt und mit den Teilnehmern diskutiert. Die Referenten vermittelten detaillierte Kenntnisse über den Gang eines Verletzungsfalls von der Kenntniserlangung, über die Abmahnung, bis zum gerichtlichen Verfahren einschließlich Vollstreckung – jeweils aus Sicht von Patentinhaber und Beklagten. Bezüge zum Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) wurden ebenfalls erläutert.

Unser Dank gilt allen Zuhörern für ihre Teilnahme am VPP Seminar, für die vielen interessanten Beiträge sowie den wertvollen Austausch rund um die Vorträge während dieser drei Tage.

Für diejenigen, die es im Oktober nicht geschafft haben, wird es am 3. und 4. November 2022 im Maritim Hotel in München eine weitere zweitägige Veranstaltung zum Verletzungsprozess vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) geben. Wir möchten darauf hinweisen, dass dieser Termin bereits ausgebucht ist, eine Aufnahme in die Nachrückliste jedoch möglich ist. Detaillierte Informationen und einen umfangreichen Programmüberblick rund um das Seminar finden Sie hier.

VPP-Seminare 2023:

Aufgrund der großen Nachfrage laufen bereits die Planungen zur Seminarfortsetzung in 2023. Sobald der erste Termin im Januar feststeht werden wir umgehend informieren.

Weitere Informationen und Vortragsankündigungen finden Sie auf der Webseite des VPP e.V.

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JUVE Patent Ranking 2022: Kather Augenstein erneut unter den Top-IP Kanzleien und führenden IP Spezialisten in Deutschland

Jedes Jahr aufs Neue werden Kanzleien in Rankings umfassenden Bewertungen unterzogen. Wir freuen uns sehr, dass Kather Augenstein auch in diesem Jahr in der aktuellen Ausgabe des vielbeachteten JUVE Patent Ranking 2022 die Platzierung der vergangenen Jahre verteidigen konnte.

Nach wie vor ist Kather Augenstein mit vier Sternen in der zweithöchsten Bewertung ausgezeichnet und in der dritthöchsten Gruppe der Kategorie Patentprozesse/Rechtsanwälte gelistet.

Neben der Stärke für Prozessführung unterstreicht JUVE Patent in seiner diesjährigen Bewertung besonders die europäische Ausrichtung unserer Boutique-Kanzlei bei der anstehenden Vertretung unserer Mandanten vor dem Einheitlichen Patentgericht. Die vollständige Analyse lesen Sie hier. Interessant ist auch der Blickwinkel von Florian Müller (FOSS Patents) auf das JUVE-Ranking, lesen Sie hier.

Weiter sind wir erneut in der Kategorie Leading Individuals vertreten: Neben unserem Senior Partner Dr. Peter Kather wird in diesem Jahr zusätzlich erneut unser Partner Christopher Weber als führender Berater unter Deutschlands Prozessanwälten im Patentrecht besonders hervorgehoben.

Ein großer Dank gilt unseren Mandanten und Mitstreitern, die gleich vier unserer Partner und IP Spezialisten besonderes Lob aussprechen. Für Dr. Peter Kather wird seine „intensive Einarbeitung in technologische Themen“ unterstrichen, während Miriam Kiefer von Mandanten als „sehr kompetent“ bewertet wird und vor allem für „ihr sehr gutes Case Management“ anerkannt ist. Christopher Weber wird für seine besondere Ausdauer gewürdigt, „er gibt nicht auf, bis er eine rechtlich tragfähige Lösung im Interesse des Mandanten gefunden hat“, so ein Mitstreiter. Bei Christof Augenstein steht sein „internationales Verständnis bei den Zusammenhängen europäischer Patentgerichtsverfahren“ ganz besonders im Fokus.

„Die ausgezeichnete Bewertung unserer Kanzlei ist nie das Ergebnis einer einzelnen Person, sondern die unseres gesamten Teams. Das aktuelle JUVE Patent Ranking 2022 basiert auf dem Feedback unserer Mandanten und Mitstreiter, worüber wir uns sehr freuen. Wir sehen dies als weiteren Ansporn, uns als hochspezialisierte Boutique-Kanzlei der Herausforderung des Einheitlichen Patentgerichts zu stellen und danken den Expertinnen und Experten für ihre Empfehlungen“, so unsere Managing Partner Miriam Kiefer.

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BGH Urteil vom 15.02.2022, FX ZR 18/20 – Fahrerlose Transporteinrichtung: Verspätung in der Nichtigkeitsberufung

Der BGH hatte mit dem Urteil vom 15.03.2022 zu entscheiden, ob die Patentinhaberin den letztlich entscheidenden Hilfsantrag erst verspätet gestellt hatte. Mit Spannung wurde erwartet, ob der BGH sich der erheblich strengeren Linie des Europäischen Patentamts annähert oder bei seiner eher großzügigen Linie bleibt.

I. Sachverhalt

Die Klägerin hatte gegen das Streitpatent Nichtigkeitsklage erhoben.

Das Bundespatent kam mit dem qualifizierten Hinweis zu dem vorläufigen Ergebnis, dass das Streitpatent patentfähig sei. Daraufhin reichte die Nichtigkeitsklägerin weitere Entgegenhaltungen (u.a. D19) ein und diskutierte diese umfangreich. Die Patentinhaberin reagierte darauf erstmals mit zwei Hilfsanträgen und ging umfangreich auf den neuen Vortrag der Nichtigkeitsklägerin ein. Dabei ist die Patentinhaberin allerdings nicht auf den in dem Berufungsverfahren entscheidenden Aspekt eingegangen.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent eingeschränkt aufrechterhalten. Hiergegen hat die Patentinhaberin Berufung eingelegt.

Im Rahmen der Berufungsbegründung hat die Patentinhaberin weitere Hilfsanträge (u.a. B1) gestellt . Erst in einer weiteren Stellungnahme hat sie den letztlich entscheidenden Hilfsantrag B6 gestellt, welcher nur geringfügige Änderungen zu dem Hilfsantrag (B1) vorsah. Beide Hilfsanträge bezogen sich auf einen später maßgeblichen Aspekt, auf welchen im Anschluss die Nichtigkeitsklägerin schriftlich sowie mündlich Stellung genommen hat.

II. Entscheidung

Der BGH hat mit dem Urteil vom 15.03.2022 entschieden, dass der entscheidende Hilfsantrag B6 den Anforderungen des § 116 PatG genügt.

Sachdienlich gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG ist nach der Rechtsprechung des BGH ein weiterer Hilfsantrag in der Berufungsinstanz nur dann, wenn die Patentinhaberin zur Stellung dieses konkreten Hilfsantrags in der ersten Instanz nicht veranlasst war.

Eine Veranlassung der Patentinhaberin sah der BGH nicht als gegeben an. Die Patentinhaberin war demnach weder durch den qualifizierten Hinweis noch durch die weiteren Entgegenhaltungen seitens der Nichtigkeitsklägerin veranlasst, den konkreten Hilfsantrag B6 bereits in der ersten Instanz zu stellen. Letzteres begründet der BGH damit, dass der im Berufungsverfahren entscheidende Aspekt in der ersten Instanz noch nicht thematisiert wurde. Für die Patentinhaberin sei es aufgrund der nach dem qualifizierten Hinweis eingereichten zahlreichen weiteren Entgegenhaltungen, sowie der Breite des Vortrags der Klägerin nicht absehbar gewesen, dass es auf diesen konkreten Aspekt später entscheidend ankommen würde.

Zudem sah der BGH den Hilfsantrag B6 nicht als verspätet an. Nach der Begründung war die Patentinhaberin mit der Berufungsbegründung zwar veranlasst, den Hilfsantrag B6 zu stellen. Dies begründet der BGH damit, dass die Patentinhaberin bereits mit der Berufungsbegründung auf den später maßgeblichen Aspekt eingegangen ist und diesen bereits mit dem Hilfsantrag B1 adressiert hatte. Darüber hinaus hätte sie erkennen können, dass der Hilfsantrag B1 nicht ausreichen könnte, um den diskutierten Stand der Technik zu überwinden.

Aufgrund der vorherigen inhaltlichen Diskussion und der nur geringen Abänderung des Hilfsantrags war nach der Entscheidung aber keine Verzögerung des Berufungsverfahrens zu besorgen, sodass die Voraussetzungen einer Verspätung nicht vorlagen.

III. Einordnung

Mit dieser Entscheidung hat sich der BGH gerade nicht der strengen Linie des Europäischen Patentamts mit der neuen Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK 2020) angenähert. Nach Art. 13 VOBK (2020) muss die Patentinhaberin eine verspätete Stellung eines Hilfsantrags im Beschwerdeverfahren ausreichend entschuldigen. Ob durch die spätere Stellung eine Verzögerung eingetreten ist, ist unerheblich. Die Beschwerdekammern wenden die Verspätungsvorschriften des Art. 13 VOBK (2020) zudem äußerst konsequent an. Für das deutsche Nichtigkeitsverfahren hat der BGH die Verspätungsregeln mit dem vorliegenden Urteil erneut definiert. Aufgrund der offenen Formulierung des § 116 Abs. 2 PatG hat der BGH aber in jedem Fall Spielraum je nach Einzelfall § 116 Abs. 2 PatG mit weiterer Rechtsprechung auszugestalten.

Carsten Plaga

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Die Antwort der deutschen Politik auf die Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

Am 20. September 2022 wurde Deutschland von dem Europäischen Gerichtshof verurteilt (EuGH, Urt. v. 20.09.2022, Rs. C-793/19, C-793/19, C-794/19). Gegenstand der Entscheidung waren die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung.

Das Verfahren, auf das sich die Entscheidung des EuGH vom 20. September 2022 bezieht, hat nur eine kurze Prozessgeschichte: Das Verwaltungsgericht Köln hatte in erster Instanz entschieden, dass die Diensteanbieter SpaceNet und Telekom Deutschland nicht verpflichtet seien, die Daten bezüglich der Telekommunikation ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Hiergegen hat die Bundesnetzagentur Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt und die entscheidende Frage, ob die im deutschen Recht geregelte Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dem EuGH selbst vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH erging zu Lasten von Deutschlandwas nicht überrascht, denn:

Bereits im Jahr 2016 entschied EuGH zum Thema Vorratsdatenspeicherung und legte fest, dass eine unbegrenzte Speicherung von Standort- und Telefondaten gegen die Charta der europäischen Grundrechte verstößt. Der EuGH bleibt in der Entscheidung gegen Deutschland dieser Linie treu und erklärt das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für unionswidrig. Die Vorschriften, die präventiv, also vorrätig zur Datenspeicherung verpflichten, die irgendwann zur Bekämpfung von Kriminalität oder zur Vermeidung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit notwendig sein könnten, seien nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, so der EuGH. Auch eine unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Voraus hält der EuGH für nicht unionsrechtskonform.

Das Bundesministerium der Justiz hat, um seinen Fehler zu beheben, bereits einen Referentenentwurf erstellt. Mit diesem werden die Regelungen in § 100g Absatz 2 StPO sowie in §§ 175 bis 181 TKG schlicht aufgehoben. Der § 100g Absatz 2 StPO regelte die Erhebung von Verkehrsdaten. Die §§ 175 bis 181 TKG regelten unter anderem die Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten, die Verwendung dieser Daten und die Gewährleistung der Sicherheit der Daten.

Die neue Erfindung des Justizministeriums, also der Ersatz für die gestrichenen Normen: das „Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung“. Die Sicherung der Daten soll mit diesem Instrument bei erheblichen Straftaten angeordnet werden können, wenn die Erhebung der Daten dazu verhelfen kann, den Sachverhalt oder den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln.

Die Daten sollen also nicht bei jedermann, sondern nur bei einem Beschuldigten angeordnet werden können – das ist der erste Schutzmechanismus der neuen Normen. Ein Beschuldigter liegt im strafprozessrechtlichen Sinne nämlich erst dann vor, wenn ein Tatverdacht gegen eine Person gegeben ist und die Ermittlungsbehörden ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen diese einleiten. Auch ein doppelter Richtervorbehalt soll, als weiteres Schutzinstrument, normiert werden. Zunächst soll der Richter das „Einfrieren“ der Daten anordnen. Das bedeutet, dass die Daten, die aus geschäftlichen Gründen von den Anbietern bereits erhoben wurden sowie die ab dem Zeitpunkt der richterlichen Anordnung anfallenden Daten, nicht mehr gelöscht werden dürfen. Eine weitere richterliche Entscheidung soll diese „gefrorenen“ Daten wiederum „auftauen“ können: denn erst nach der zweiten richterlichen Entscheidung können die Strafverfolgungsbehörden für eine bestimmte Zeit die Daten erheben und auswerten. Außerdem soll das nur bei erheblichen Straftaten angeordnet werden können.

Solche Regelungen stünden im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, so das Ministerium im Referentenentwurf. Auch die Vorschriften des TKG, aber auch der TKÜG, BPolG, BSI-Gesetz, BKAG, ZFdG, EGStPO, JVEG sollen entsprechend der Entscheidung des EuGH geändert werden. Der EuGH hat in seiner Entscheidung nämlich klare Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit die Datenspeicherung rechtmäßig ist. Dem sollen die Vorschriften angepasst werden.

Bei einem Blick auf all die zu ändernden Gesetze wird deutlich: das Ministerium hat einiges vor. Einigkeit über die vielen Änderungen besteht derzeit jedoch nicht – welche Regelungen und wann sie in Kraft treten, bleibt also abzuwarten.