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Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Kein hinreichend gesicherter Rechtsbestand des Verfügungspatents nach Widerruf des Stammpatents in einem Generikafall

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2023 – Az. 15 W 14/21

Der 2. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 23.02.2023 (Az. 15 W 14/21) entschieden, dass die unter Drittbeteiligung zustande gekommene Erteilung des Verfügungspatents auch in einem Generikafall keine Unterlassungsverfügung rechtfertige, sofern ihr eine Widerrufsentscheidung der Einspruchsabteilung zum inhaltsgleichen Stammpatent entgegensteht.

I. Zum Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des deutschen Teils eines europäischen Patents über eine pharmazeutische Zusammensetzung zur Behandlung von Multipler Sklerose. Über einen anhängigen Einspruch ist noch nicht entschieden. Das Stammpatent wurde im Rahmen eines von zehn Einsprechenden – darunter auch die Verfügungsbeklagte – geführten Einspruchsverfahren von der Einspruchsabteilung des EPA widerrufen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die technische Beschwerdekammer zurück. Das widerrufene Stammpatent ist weitgehend inhaltsgleich mit dem Verfügungspatent.

Das LG Düsseldorf hat den Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil der Rechtsbestand nicht gesichert sei. Die Erteilung des Verfügungspatents und die Entscheidung der Beschwerdekammer stünden in einem unauflösbaren Widerspruch.

Das OLG Düsseldorf bestätigte das Urteil des LG und wies die Berufung als unbegründet zurück.

II. Zur Entscheidung

Das OLG Düsseldorf entschied, dass eine einstweilige Verfügung aufgrund eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs nur dann erlassen werden kann, wenn der Bestand des Verfügungspatents so eindeutig zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Dies könne grundsätzlich nur dann sein, wenn das Verfügungspatent ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.

Eine Ausnahme hiervon wird gemacht, wenn Sachverhalte vorliegen, in denen der Patentinhaber besonders schutzwürdig ist. Dies ist in der Regel der Fall. Denn während der von einer nicht erlassenen einstweiligen Verfügung angerichtete Schaden im Falle einer späteren Aufrechterhaltung des Patents vielfach enorm und vielfach nicht wiedergutzumachen ist, hat eine Unterlassungsverfügung, die sich nachträglich als unberechtigt erweist, nur zur Folge, dass das beklagte Generikaunternehmen vorübergehend zu Unrecht vom Markt ferngehalten wurde. Hier falle die Interessenabwägung klar zum Vorteil des Patentinhabers aus, da das beklagte Generikaunternehmen für seine Marktpräsenz regelmäßig keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingehen müsse.

Das OLG Düsseldorf gestand zwar zu, dass es sich hier um einen solchen Generika-Fall handle und somit grundsätzlich auch eine Verfügung zu erlassen sei, wenn keine endgültige Sicherheit über den Rechtsbestand bestünde. Allerdings stehe hier die negative streitige Rechtsbestandsentscheidung der Annahme eines gesicherten Rechtsbestands entgegen. Dies gelte auch bezogen auf ein Stamm- oder Parallelpatent, wenn sich – wie hier – die Argumente zur Schutzrechtsvernichtung auf das Verfügungspatent übertragen lassen. Der Erlass der einstweiligen Verfügung stehe der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA entgegen, welche im Vergleich zur Prüfungsabteilung den höherrangigen Spruchkörper darstelle und technisch fachkundig sei.

Aufgrund der gegebenen Umstände war eine Auseinandersetzung mit der EuGH-Entscheidung vom 28.04.2022, Rs. C-44/21 – Phoenix / Harting, wonach eine einschränkende Rechtsprechung, dass eine einstweilige Verfügung nur nach einem erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erlassen werden könnte, gegen Art. 9 Abs. 1 lit. a RL 2004/48 verstoße, nicht notwendig.

Dr. Melissa Lutz

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Landgericht München: Konkretisierung der Anforderungen an die wechselseitige Lizenzwilligkeit von Patentinhaber und Patentbenutzer

Mit Urteil vom 17.02.2023 hat das Landgericht München I in einem Rechtsstreit zwischen GE Video Compression LLC und TCL Deutschland GmbH & Co.KG seine FRAND-Rechtsprechung konkretisiert (Az. 21 O 4140/21).

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I machte die GE Video Compression LLC Ansprüche aus einem HEVC-SEP geltend. Das Landgericht München konkretisierte in diesem Urteil seine Anforderungen an die wechselseitige Lizenzwilligkeit von Patentinhaber und Patentbenutzer bei den FRAND-Verhandlungen und wies den FRAND-Einwand von TCL mangels Lizenzwilligkeit zurück.

Das Landgericht München I legte seiner Entscheidung die Grundsätze der BGH-Entscheidungen FRAND-Einwand I und FRAND-Einwand II zugrunde. Der Patentbenutzer müsse fortdauernd den Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrages verlangen und bereit sein am Zustandekommen dieses Vertrages mitzuwirken. Ohne diese Bereitschaft laufe der FRAND-Einwand des Patentbenutzers ins Leere. Auch der Patentinhaber müsse in den Verhandlungen lizenzwillig sein. Dabei bedingen sich das Verhalten von Patentbenutzer und Patentinhaber wechselseitig. Maßstab der Prüfung sei dasjenige, was eine vernünftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert sei, zur Förderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun würde. Die Verhandlungsschritte der Parteien bauten dabei aufeinander auf. Fehle es an der Lizenzwilligkeit des Patentbenutzers, könne offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht. Der Lizenzsucher müsse nur dann nicht auf ein Angebot des Patentinhabers reagieren, wenn es so FRAND-widrig ist, dass es bei objektiver Wertung schlechterdings untragbar sei.

Auf dieser Basis lehnte das Landgericht den FRAND-Einwand der Beklagten ab.

Das Landgericht prüfte dabei zunächst, ob das Angebot der Klägerseite so FRAND-widrig sei, dass es schlechterdings untragbar sei und verneinte dies. Dabei prüfte das Landgericht die Lizenzwilligkeit des Patentinhabers. Diese bestehe in der Regel nicht, wenn der Patentinhaber auf diskriminierenden oder willkürlichen Bedingungen bestehe und selbst am Ende der Verhandlungen nicht bereit sei, von diesen Bedingungen abzurücken. Soweit ein Patent-Pool für ein SEP ein Lizenzangebot abgebe, müsse sich der Patentinhaber dieses Angebot zurechnen lassen. Die Umstände dafür, dass das Angebot schlechterdings FRAND-widrig sei, müsse der Patentbenutzer darlegen und beweisen. Er müsse jedenfalls plausible Anhaltspunkte dafür vortragen, dass und warum ein Angebot diskriminierend sei. Im Einzelfall könne der Patentinhaber wegen seiner sekundären Darlegungslast gehalten sein, ergänzend zu den Angeboten vorzutragen.

Auf dieser Basis erkannte das Landgericht keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Lizenzwilligkeit der Klägerin.

In seinem Urteil begründete das Landgericht unter anderem, dass die Klägerin nicht zu Vergleichslizenzverträgen vortragen müsse, wenn der Patentbenutzer die Diskriminierung auf Basis der „effektiven Lizenzbelastung“ begründet habe. Entscheidend dafür, dass keine Diskriminierung vorliege, sei zudem, dass eine Diskriminierung jedenfalls dann entfalle, wenn die Beklagten einen Lizenzvertrag zu den Bedingungen abschließen, die die Klägerin auch der Konkurrenz eingeräumt habe. Auf diesen Vorschlag seien die Beklagten aber nicht hinreichend eingegangen. Dazu wäre ein williger Lizenznehmer aber verpflichtet gewesen.

Das Landgericht zeigte zudem auf, dass sich aus den Vergleichslizenzverträgen auch deswegen keine Diskriminierung ergeben könne, weil diese „pre-litigation“ abgeschlossen worden seien. Solche Verträge seien von Lizenzverträgen zu unterscheiden, die erst nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zustande kommen.

Das Landgericht erkannte allerdings die Lizenzunwilligkeit der Beklagten. Es begründete, dass sich die fehlende Lizenzwilligkeit insbesondere aus dem zögerlichen Verhandeln ergebe. Es differenzierte dabei zwischen dem Verhalten vor Klageerhebung und dem Verhalten nach Klageerhebung.

In der Zeit bis zur Klageerhebung seien die Beklagten lizenzunwillig gewesen, da sie nicht hinreichend auf Kontaktaufnahmen des Pools reagiert hätten.

Auch nach Klageerhebung hätten sie die Lizenzverhandlungen nicht im erforderlichen Maß gefördert und die Versäumnisse der zuvor vergangenen fünf Jahre nicht ausgeglichen. Dies widerspräche der erklärten Lizenzbereitschaft.

Das Gesamtverhalten der Beklagten zeige ihr fehlendes Interesse daran, mit dem Pool und der Klägerin zügig zum Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Insbesondere hätten die Beklagten Beanstandungen an den Angeboten der Klägerin und Gründe gegen die Erfüllung von FRAND-Bedingungen nicht rechtzeitig dargelegt. Die Beklagten verfolgten das Ziel, ihre eigenen (finanziellen) Lizenzbedingungen gegen die Klägerin durchzusetzen und wendeten eine Verzögerungstaktik an. Das ergebe sich durch das stetige Anfordern weiterer Informationen, ohne dass die hierauf erteilten Auskünfte konstruktiv genutzt würden. Auch nach Klageerhebung zeige das Verhalten der Beklagten nicht, dass es ihnen um einen zügigen und angemessenen Abschluss des Lizenzvertrages gegangen sei, sondern dass die Lizenzunwilligkeit fortbestanden habe. Die Beklagten hätten an den Lizenzverhandlungen zu spät und zu wenig mitgewirkt, um die vorherigen Verzögerungen und Versäumnisse zu kompensieren. Die Gegenangebote der Beklagten zeigten, dass es ihnen nicht auf den Abschluss eines Vertrages zu FRAND-Bedingungen angekommen sei. Sie hätten Konditionen verlangt, die strukturell und juristisch für den Pool unmöglich seien, da der Pool anderenfalls gegen seine Satzung verstoße. Die Gegenangebote zielten auf einen Inhalt ab, der vom Pool nicht akzeptiert werden könne und den die Beklagten nicht beanspruchen können. Ein vernünftiger Lizenzsucher hätte nicht so lange und nachdrücklich versucht diese Konditionen durchzusetzen. Die Beklagten hätten dem Pool zudem Informationen über ihre Verkaufszahlen mitteilen müssen. Zudem zeige die verzögerte Reaktion der Beklagten – u.a. beim Gegenangebot – dass sie nicht lizenzwillig gewesen seien.

Zudem habe die Klägerin den Beklagten ein bilaterales Angebot als Alternative zur Poollösung unterbreitet. Darauf hätten die Beklagten nicht reagiert.

Das Landgericht München begründete in seiner Entscheidung zudem, dass der Einwand, die Klägerin beziehungsweise der Pool hätte gegen ihre Förderungspflicht verstoßen, nicht durchgreife. Es genüge, dass die Klägerin beziehungsweise der Pool in einem Datenraum Lizenzverträge zur Verfügung gestellt und diese laufend aktualisiert und ergänzt habe. Diese Verträge gäben den Beklagten einen ersten Eindruck von der Lizenzsituation. Ein williger Lizenznehmer würde auf dieser Basis erste Interessen und Eckpunkte eines Lizenzvertrages formulieren und möglicherweise weitere Informationen über die Bedingungen seiner wichtigsten Konkurrenten anfordern. Jedenfalls würde ein williger Lizenznehmer nicht die Vorlage sämtlicher Patente und sämtlicher Lizenzverträge fordern, ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen.

Das Landgericht begründete zudem, dass der Umgang der Beklagten mit den vorgenommenen Schwärzungen die Lizenzunwilligkeit belege. Die Schwärzungen seien einerseits nicht unangemessen gewesen, da die gestellten Passagen schon nach dem Vortrag der Beklagten, keine für die Bemessung der Lizenzgebühr relevanten Informationen enthielten. Zudem hätten die Beklagten zu lange gewartet, bevor sie einen Vorlageantrag gestellt hätten.

Auch belege das stetige Anfordern weiterer Informationen die fehlende Lizenzwilligkeit. Die Beklagten hätten sich mit den zur Verfügung gestellten Informationen auseinandersetzen und die Informationen hätten sich in neuen Verhandlungspositionen widerspiegeln müssen. Dem seien die Beklagten nicht nachgekommen. Daraus ergebe sich, dass das Aufklärungsinteresse der Beklagten nur vorgeschoben gewesen sei.

Auch weitere Einwände der Beklagten änderten daran nichts, da diese Einwände zu spät vorgebracht worden seien.

Schließlich entschied das Landgericht München, dass die Vorlageanträge der Beklagten unbegründet seien. Da die Beklagten Lizenzunwillig seien, sei es nicht erforderlich, dass die Klägerin weitere Informationen offenbare und entsprechende Dokumente vorlege. Die Vorlage sei nicht entscheidungserheblich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagten infolge der Vorlage ihr verzögerndes Verhalten aufgeben würden. Es bestehe zudem kein kartellrechtlicher Vorlageanspruch. Die Beklagten hätten grundsätzlich nur einen Anspruch auf Vorlage solcher Verträge, die den gleichen Markt beträfen. Sie hätten nicht dargelegt, welche Verträge sie über die bereits vorgelegten Verträge hinaus benötigen.

Dr. Benedikt Walesch LL.M.

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IAM Patent 1000 Ranking – Kather Augenstein unter den weltweit führenden Patentexperten 2023

Wir freuen uns sehr, dass Kather Augenstein in der aktuellen Ausgabe 2023 erneut von IAM Patent 1000 The World’s Leading Patent Professionals zu einer der weltweit führenden Anwaltskanzleien im Bereich Patentverletzung (Infringement) gewählt worden ist.

Das IAM Patent 1000 Ranking stellt Kanzleien und Einzelpersonen in den Mittelpunkt, die im zentralen Bereich des Patentrechts als herausragend gelten. Wie bei den vorherigen Ausgaben hat IAM auch für die Rangliste 2023 wieder eine umfassende qualitative Untersuchung durchgeführt, um die Top-Kanzleien und Einzelpersonen auf der Grundlage ihrer umfassenden Fachkenntnisse, ihrer Marktpräsenz und der Komplexität ihrer Arbeit zu ermitteln. 

Wir freuen uns sehr, dass unsere IP Boutique mit nicht weniger als fünf ausgewiesenen Experten für Patentverletzungsverfahren im aktuellen Top-Ranking vertreten ist. Herzlichen Glückwunsch an Dr. Peter Kather,  Dr. Christof AugensteinMiriam Kiefer LL.MChristopher Weber und Sören Dahm.

Ein besonderer Dank gilt unserem Team für die hervorragende Arbeit und unseren Mandanten für ihr anhaltendes Vertrauen in uns. 

„Nach den diesjährigen Nominierungen durch IP Stars, den Top-Platzierungen von The Legal500 und Best Lawyers vom Handelsblatt ist dies eine weitere Auszeichnung in 2023, über die wir uns mit dem gesamten Team sehr freuen“, ergänzt Miriam Kiefer, Managing Partner, Kather Augenstein.

Die vollständige Online-Ausgabe 2023 finden Sie hier.

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Patentvindikation und Urkundenvorlage

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 26.07.2022 – X ZR 17/21 – Brustimplantat mit der patentrechtlichen Vindikation beschäftigt und dabei seine etablierte Rechtsprechung gefestigt:

Ob ein Berechtigter nach § 8 S. 1 und 2 PatG die Übertragung eines Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dafür ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen (Bestätigung von BGH GRUR 2016, 265, Rn. 22 – Kfz Stahlbauteil; BGH GRUR 2020, 1186, Rn. 41 – Mitralklappenprothese). Ferner zeigt das Urteil einen schönen Überblick über die Möglichkeiten eine nicht beweisbelastete Partei zur Urkundenvorlage bei Gericht zu verpflichten.

Sachverhalt:

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten zwei Unternehmen über mehr als ein Jahrzehnt hinsichtlich der Entwicklung von Brustimplantaten zusammengearbeitet. Dabei war es vermehrt zu Werksbesichtigungen und Unternehmensbesuchen gekommen, deren Ausmaß zwischen den Parteien streitig war. Nach dem Ende der Zusammenarbeit meldete die Beklagte das streitgegenständliche Patent an.

Das Streitpatent offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Implantaten oder Zwischenprodukten solcher Implantate. Hierbei soll eine umförmige Naht auf der Implantathülle vermieden werden, da es hierdurch zu Körperunverträglichkeiten kommen kann. Hierzu wird diese auf der Rückseite der Implantathülle gebildet, indem eine erste Schaumlage bis hin zur Rückseite auf dem Silikon angeordnet wird. Die Schaumlage wird durch Vulkanisierung mit der Implantathülle verbunden. Die zweite Schaumlage muss daraufhin nur noch einen kleinen Bereich auf der Rückseite der Implantathülle abdecken, was den Umfang der Naht deutlich verringert.

Die Klägerin hatte im Verfahren verschiedene Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergeben sollte, dass sie bereits im Besitz der patentgemäßen Lehre gewesen war. Die Klägerin beantragte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, sämtliche nationalen Teile des Patents auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung der nationalen Teile gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern einzuwilligen, hilfsweise die Einräumung einer Mitberechtigung.

Die Beklagte trug vor, dass es sich bei dem Patent um das Ergebnis eigener Forschung handele. Dies sollte sich insbesondere aus einem Dokument (TD 2007) ergeben, welches zum Ende der Zusammenarbeit von der Beklagten erstellt wurde. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass dieses Dokument inhaltlich nahezu identisch mit einem älteren Dokument (TD 2003) sei, das aus der Zusammenarbeitszeit der Parteien herrührte. Unterschiede ergäben sich nur bezüglich eines anderen Produktionsstandortes. Allerdings war das TD 2003 ausschließlich im Besitz der Beklagten.

Das LG Frankfurt a. M. und das OLG Frankfurt a. M. hatten die Klage abgewiesen, da die Klägerin weder Erfindungsbesitz noch Entnahmehandlung ausreichend belegt habe.

DArlegung der Vindikationsvoraussetzungen:

Der BGH hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG Frankfurt a. M. Nach Ansicht des BGH hatte die Klägerin den Erfindungsbesitz durch die Dokumentenvorlage hinreichend vorgetragen. Der BGH sah als Lehre des Patents nicht nur Vulkanisieren als Aufbringungsform erfasst, sondern es ergäbe sich aus der Beschreibung ebenfalls, dass die Schaumlage vor dem Vulkanisieren gezogen, gedrückt oder gestreckt werde. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin bereits ausreichend ihren Erfindungsbesitz vorgetragen. Denn ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Der Vortrag muss konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu können und eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen. Sind diese Anforderungen erfüllt und wird der Vortrag von der Gegenseite erheblich bestritten, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten (beispielhaft: BGH NJW-RR 2022, 634, Rn. 10).

Aus den Unterlagen der Klägerin habe sich insoweit ergeben, dass sie bereits zu einem früheren Stadium der Zusammenarbeit Brustimplantate nach einem Verfahren herstellte, welches die Merkmale des Streitpatents aufwies.

Soweit sich die Beklagte auf das Dokument TD 2007 stützte, hielt es der BGH für möglich, dass sich aus einem Abgleich mit der TD 2003 ergeben könne, dass bereits die TD 2003 die Erfindung vollständig beschrieb.

Urkundenvorlagepflichten:

Im Folgenden setzte sich der BGH daher mit der Frage auseinander, ob die Beklage hier eine Urkundenvorlagepflicht treffe. Eine solche Pflicht hat der BGH aus § 423 ZPO in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt a. M. abgelehnt, da die Beklagte allenfalls zur Erläuterung ihres Vorbringens auf die Urkunde Bezug nahm und nicht wie der Wortlaut verlangt „zur Beweisführung“.

Der BGH rügte jedoch das vorzeitige Ablehnen einer Pflicht nach § 422 ZPO iVm. § 810 ZPO, da die TD 2003 noch während der intensiven Zusammenarbeit erstellt wurde und daher zumindest auch im Interesse der Klägerin erstellt worden war. Bei seiner erneuten Entscheidung müsse das OLG Frankfurt a. M. auch etwaige Geheimhaltungsinteressen mit der Wahrscheinlichkeit abwägen, ob die TD 2003 bereits die Erfindung vollständig beschreibe.

Sollte sich keine Pflicht aus § 422 ZPO ergeben, müsse das Berufungsgericht erneut über die Vorlegeanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO entscheiden. Eine Ablehnung sei jedenfalls nicht allein auf Geheimhaltungsinteressen der Beklagten zu stützen, da diesen auch durch Schwärzen der nicht relevanten Passagen Rechnung getragen werden könne. Der BGH verweist zudem pauschal auf die Möglichkeit einer Schutzanordnung nach dem neuen § 145a PatG iVm §§ 16, 19 GeschGehG.

Schöpferischer Beitrag:

Bei der anschließenden Beurteilung eines schöpferischen Beitrages der Klägerin sei es nicht erforderlich, dass er einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweise (BGH GRUR 2001, 903, Rn. 14, 21- Atemdrucksteuerung). Ferner sei es verfehlt, jedes Merkmal zu untersuchen, ob es für sich genommen, im Stand er Technik bekannt sei (BGH GRUR 2001, 903, Rn., 21- Atemdrucksteuerung). Auszuscheiden haben nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben, also unwesentlich in Bezug auf die Lösung sind, ferner solche, die auf Weisung eines Erfinders oder Dritten geschaffen wurden (BGH GRUR 2020, 1186, Rn. 39 – Mitralklappenprothese).

FAZIT:

Zusammenfassend stellt das Urteil kein rechtliches Novum dar. Es unterstreicht nochmals, dass auch und gerade bei der Vindikation die Lehre des angemeldeten Patents im Vordergrund stehen muss. In Vindikationsfällen ist ferner der Kläger zunächst in der Regel im Hintertreffen. Sein Vortrag muss konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu können und eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen, aber eben auch nicht mehr. Hierfür empfiehlt sich bei der Darlegung nach Möglichkeit auf Dokumente zurückzugreifen und weniger mit Zeugen zu arbeiten, die etwa Unternehmensbesuche und deren Ausmaße belegen sollen.

Darüber hinaus zeigt das Urteil verschiedene prozessuale Möglichkeiten auf, wie die nicht beweisbelastete Partei zur Urkundenvorlage verpflichtet werden kann. Der BGH hat insofern bereits in NJW 2007, 2989 – Einwertungsunterlagen für „Schrottimmobilien“ klargestellt, dass es einen Ermessensfehler darstellt, wenn das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 ZPO eine Anordnung überhaupt nicht in Betracht zieht. Gerade Praktiker sollten die einschlägigen Vorschriften damit im Hinterkopf behalten.

Robert Knaps

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Vertiefte Spezialisierung im Gewerblichen Rechtsschutz – Sophie Prudent und Dr. Benedikt Walesch erwerben Master of Laws (LL.M.)

Unsere Kollegin Sophie Prudent und unser Kollege Dr. Benedikt Walesch haben erfolgreich am berufsbegleitenden Masterstudiengang im Gewerblichen Rechtsschutz an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf teilgenommen. Ihre mit exzellenten Noten erlangten Abschlüsse feierten sie am vergangenen Freitag, den 24. Juni 2023, auf Schloss Mickeln.

Das Studium ist besonders praxisorientiert ausgerichtet. „Es war sehr bereichernd, dass wir uns in den Vorlesungen von erfahrenen Praktikerinnen und Praktikern hilfreiche Kniffe abschauen und unser Wissen im Gewerblichen Rechtsschutz vertiefen konnten. Wir haben uns bewusst für den berufsbegleitenden Studiengang an der Heinrich-Heine-Universität entschiedenen, um für unsere Mandantinnen und Mandanten immer ansprechbar zu bleiben und das Gelernte direkt in der Praxis umsetzen zu können. Bei der umfangreichen Weiterbildung setzt das natürlich ein sehr gutes Zeitmanagement voraus, berichten Sophie Prudent und Benedikt Walesch übereinstimmend. „Wir können jedem, der seine Fachkenntnis im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutz vertiefen will, dieses Studium sehr empfehlen“.

Sophie Prudent legte mit Ihrer Masterarbeit einen Schwerpunkt auf nationale einstweilige Verfügungsverfahren im Patentrecht. „Die deutsche Rechtsprechung wird seit jeher kontrovers diskutiert. Die EuGH-Entscheidung Phoenix Contact/Harting ist ebenfalls auf Kritik gestoßen. Ich fand es spannend mich mit den unterschiedlichen Begründungsansätzen und den möglichen Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Rechtsprechung auseinanderzusetzen“, sagt Sophie Prudent. Ihre Arbeit wurde mit der Bestnote „hervorragend“ bewertet.

Dr. Benedikt Walesch vertiefte sich in seiner Masterarbeit mit dem UPC-Gerichtssystem und beschäftigte sich mit den „Einstweiligen Maßnahmen vor dem UPC“ und verglich diese mit den nationalen Verfahrensregeln. Ich finde es spannend an vorderster Front bei der Entstehung eines neuen Gerichtssystems mitzuwirken. Deswegen wollte ich mich in meiner Masterarbeit vertieft mit Regelungen des neuen Systems auseinandersetzen und die neuen Regelungsansätze mit dem nationalen Recht vergleichen.Für seine Masterarbeit erhielt er ebenfalls die Bestnote „hervorragend“.

Es freut uns ganz besonders, dass unser Kollege Dr. Benedikt Walesch den Masterstudiengang als Jahrgangsbester insgesamt mit der Bestnote „hervorragend abschließen konnte. Für diese herausragende Leistung wurde ihm der Preis für den besten Abschluss verliehen. Zu diesen tollen Leistungen gratulieren wir unseren Kollegen Sophie Prudent und unserem Kollegen Dr. Benedikt Walesch ganz herzlich. Sie führen den international anerkannten und renommierten Studienabschluss des „Master of Laws“ (LL.M.).

Liebe Sophie, lieber Benedikt: Herzlichen Glückwunsch!

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Besondere Auszeichnung – Kather Augenstein gewinnt Impact Case of the Year Award anlässlich der Managing IP EMEA Awards 2023

Kather Augenstein hat bei den 18. Managing IP EMEA Awards 2023, die am 21. Juni in London stattfanden, mit dem „Impact Case of the Year – Heitec v Heitech Promotion“ eine besondere Auszeichnung erhalten. Unsere IP Boutique zählte damit zu den renommierten europäischen IP- und Anwaltskanzleien, die am gestrigen Abend im Rahmen der feierlichen Preisverleihung geehrt wurden.

Mit den EMEA Awards werden jedes Jahr diejenigen Inhouse-Teams, Kanzleien, Rechtsanwälte und Unternehmen gewürdigt, die für die innovativste und anspruchsvollste Arbeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im vergangenen Jahr maßgeblich verantwortlich sind, sowie diejenigen, die den internationalen Markt vorantreiben.

Dr. Christof Augenstein kommentiert den Preisgewinn wie folgt: „Wir freuen uns sehr, dass wir bei den Managing IP EMEA Awards 2023 in der Markenrechtsstreitigkeit von  Heitec vs. Heitech Promotion als einer der Gewinner der European Impact Cases of the Year geehrt wurden. Ich war persönlich von Anfang an in diesen Rechtsstreit involviert, den wir nach mehreren Instanzen vor dem BGH und EUGH zu Beginn diesen Jahres nach fast neun Jahren erfolgreich zu Ende bringen konnten. Es ist eine große Ehre, dass unsere Arbeit anerkannt wurde.“

Detaillierte Hintergrundinformationen zum Fallverlauf finden Sie in unserem News- und Blogbereich.

Eine vollständige Liste der Preisträger finden Sie hier.

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Leaders League Rankings 2023: Kather Augenstein als eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien für Patent- und Markenstreitigkeiten ausgezeichnet

Wir freuen uns, in den diesjährigen Leaders League Rankings 2023 erneut als eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien für gewerblichen Rechtsschutz für Patent- und Markenstreitigkeiten ausgezeichnet worden zu sein.

Dabei wurde das Team von Kather Augenstein in der neuen Leaders League Rangliste in der Kategorie Patentstreitigkeiten mit dem Prädikat „ausgezeichnet“ eingestuft und darüber hinaus im Bereich Markenrechtsstreitigkeiten mit dem Prädikat „sehr empfehlenswert“ bewertet.

Wir gratulieren unseren Partnern Dr. Peter Kather, Dr. Christof Augenstein, Miriam Kiefer LL.M., Christopher Weber und Sören Dahm sowie dem gesamten Team für diese besondere Auszeichnung.

Leaders League ist eine Medien- und Rating-Agentur für Top-Führungskräfte auf internationaler Ebene, die regelmäßig internationale Rankings und Nachrichteninhalte für die Rechts-, Finanz-, Technologie- und Personalbranche erstellt. Das Unternehmen ist spezialisiert auf Kanzleirankings und Marktforschung, die von einer Vielzahl von Unternehmen und Führungskräften bei ihren Entscheidungen verwendet werden. Alle Rankings stehen auf Leaders League zur Verfügung. 

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#wirfahrenmit: Klimafreundlich und gesundheitsfördernd unterwegs mit dem Dienstrad

Wir sind sehr stolz, dass eine Vielzahl unserer Mitarbeiter von unserem digitalen Dienstrad-Programm mit @DeutscheDienstrad profitieren. Damit ergänzen wir unser facettenreiches Portfolio an Mitarbeiter-Benefits um einen weiteren wichtigen Baustein und fördern zugleich die Gesundheit unseres Teams.

Mit dem Dienstrad-Angebot bieten wir unseren Mitarbeitern einen erschwinglichen und klimaneutralen Zugang zur nachhaltigen Mobilität. Durch die freie Marken-, Modell- und Herstellerauswahl bleiben keine Wünsche offen und jeder hat die Möglichkeit sein Traumrad individuell zu gestalten.

Mit dem MobilityHub der Deutsche Dienstrad entscheidet parallel jeder Mitarbeiter selbst, wo und wie er sein Dienstrad wählt und empfängt. Gemeinsam leisten wir damit einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz und wirken positiv auf die CO2 Bilanz unserer Welt ein, beruflich wie privat.

Wir bewegen Deutschland mit unserem Team bei @KatherAugenstein.

 

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Zum heutigen Startschuss des Einheitlichen Patentgerichts (UPC): Christof Augenstein im Podcast-Interview mit Emily O’Neill von Deminor Litigation Funding

In einer laufenden Podcast-Reihe führt Emily O’Neill, General Counsel UK und Global Intellectual Property Lead bei Deminor Litigation Funding, Interviews mit globalen Experten, um die Auswirkungen des neuen Einheitlichen Patentgerichts (UPC) zu verstehen.

In seinem jüngsten Interview gibt unser Dr. Partner Christof Augenstein wertvolle Einblicke in das bevorstehende Einheitliche Patentgericht (UPC), erörtert dessen allgemeine Bedeutung und skizziert seine Prognosen für die ersten Tage des neuen Systems und darüber hinaus.

Das vollständige Podcast-Interview finden Sie hier

Deminor ist der Markenname der Deminor Recovery Services Gruppe, die Unternehmen und Anleger bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen unterstützt.

Deminor ist ein Pionier auf seinem Gebiet und hat eine führende Rolle bei zahlreichen entscheidenden Anlegerklagen auf der ganzen Welt gespielt. Die Gruppe ist in 15 Jurisdiktionen aktiv und hat sieben Büros in Europa, Großbritannien, den USA und Asien.

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Neuigkeiten im Fall des Paprika-Patents

Grundnahrungsmittel wie Obst und Gemüse werden schon seit Tausenden von Jahren angebaut und verzehrt. Mittlerweile gibt es jedoch auch dabei rechtliche, insbesondere patentrechtliche, Vorgaben zu beachten. Das Europäische Patentamt entfacht durch seine neuste Entscheidung im Fall des Paprika-Patents nun erneut die Debatte um ethische und rechtliche Aspekte des Patentrechts in der Landwirtschaft. Doch was hat es mit dem Paprika-Patent auf sich und wieso ist es so umstritten?

Im Jahr 2013 genehmigte das Europäische Patentamt (EPA) für den Konzern Syngenta ein Patent auf eine insektenresistente Paprikapflanze (EP2140023). Die Insektenresistenz der Paprikapflanze ergab sich aus der Kreuzung einer wilden Paprikapflanze aus Jamaika mit einer kommerziellen Paprikapflanze und einer anschließenden Selektion der gemeinsamen Nachkommen. Kenntnis von der Resistenz erlangte der Konzern durch eine frei zugängliche Datenbank. Das erteilte Patent umfasst die Paprikapflanzen selbst, deren Verwendung, deren Früchte, ihr Saatgut und alle Züchtungsschritte. Damit wurde von Syngenta sowohl der Anbau als auch die Ernte der Pflanzen für sich beansprucht.

Im Jahr 2013 genehmigte das Europäische Patentamt (EPA) für den Konzern Syngenta ein Patent auf eine insektenresistente Paprikapflanze (EP2140023). Die Insektenresistenz der Paprikapflanze ergab sich aus der Kreuzung einer wilden Paprikapflanze aus Jamaika mit einer kommerziellen Paprikapflanze und einer anschließenden Selektion der gemeinsamen Nachkommen. Kenntnis von der Resistenz erlangte der Konzern durch eine frei zugängliche Datenbank. Das erteilte Patent umfasst die Paprikapflanzen selbst, deren Verwendung, deren Früchte, ihr Saatgut und alle Züchtungsschritte. Damit wurde von Syngenta sowohl der Anbau als auch die Ernte der Pflanzen für sich beansprucht.

Im Februar 2023 wurde das Patent nun erneut von der EPA bestätigt und das, obwohl ein solches Patent nach aktueller Rechtsprechung eigentlich nicht mehr zulässig ist. Seit 2017 dürfen für Pflanzensorten, die durch natürliche Methoden wie Kreuzung und Selektion entstanden sind, keine Patente ausgesprochen werden. Patentrechtsfähig sind demnach nur noch Pflanzensorten, die gentechnisch erzeugt wurden. Dabei wird die Gentechnologie patentiert, die genetische Vielfalt und das Saatgut jedoch nicht. Der Konzern Syngenta beantragte das Paprika-Patent jedoch bereits im Jahr 2008 und damit weit vor der neuen Rechtsprechung.

Nichtsdestotrotz sorgt auch die aktuelle Rechtsprechung weiterhin für Unklarheit, denn auch gentechnisch erzeugte Pflanzen können in vielen Fällen genauso auch durch die klassische Kreuzung mit anschließender Selektion entstehen. Ob die gentechnisch erzeugten Pflanzen in diesen Fällen trotzdem patentiert werden dürfen, ist derzeit strittig. Ob und inwieweit sich das Patentrecht in der Landwirtschaft weiter entwickelt, wird sich an zukünftigen Patentrechtsentscheidungen zeigen.