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IAM Patent 1000 Ranking – Kather Augenstein unter den weltweit führenden Patentexperten 2023
Wir freuen uns sehr, dass Kather Augenstein in der aktuellen Ausgabe 2023 erneut von IAM Patent 1000 The World’s Leading Patent Professionals zu einer der weltweit führenden Anwaltskanzleien im Bereich Patentverletzung (Infringement) gewählt worden ist.
Das IAM Patent 1000 Ranking stellt Kanzleien und Einzelpersonen in den Mittelpunkt, die im zentralen Bereich des Patentrechts als herausragend gelten. Wie bei den vorherigen Ausgaben hat IAM auch für die Rangliste 2023 wieder eine umfassende qualitative Untersuchung durchgeführt, um die Top-Kanzleien und Einzelpersonen auf der Grundlage ihrer umfassenden Fachkenntnisse, ihrer Marktpräsenz und der Komplexität ihrer Arbeit zu ermitteln.
Wir freuen uns sehr, dass unsere IP Boutique mit nicht weniger als fünf ausgewiesenen Experten für Patentverletzungsverfahren im aktuellen Top-Ranking vertreten ist. Herzlichen Glückwunsch an Dr. Peter Kather, Dr. Christof Augenstein, Miriam Kiefer LL.M, Christopher Weber und Sören Dahm.

Ein besonderer Dank gilt unserem Team für die hervorragende Arbeit und unseren Mandanten für ihr anhaltendes Vertrauen in uns.
„Nach den diesjährigen Nominierungen durch IP Stars, den Top-Platzierungen von The Legal500 und Best Lawyers vom Handelsblatt ist dies eine weitere Auszeichnung in 2023, über die wir uns mit dem gesamten Team sehr freuen“, ergänzt Miriam Kiefer, Managing Partner, Kather Augenstein.
Die vollständige Online-Ausgabe 2023 finden Sie hier.

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Patentvindikation und Urkundenvorlage
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 26.07.2022 – X ZR 17/21 – Brustimplantat mit der patentrechtlichen Vindikation beschäftigt und dabei seine etablierte Rechtsprechung gefestigt:
Ob ein Berechtigter nach § 8 S. 1 und 2 PatG die Übertragung eines Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dafür ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen (Bestätigung von BGH GRUR 2016, 265, Rn. 22 – Kfz Stahlbauteil; BGH GRUR 2020, 1186, Rn. 41 – Mitralklappenprothese). Ferner zeigt das Urteil einen schönen Überblick über die Möglichkeiten eine nicht beweisbelastete Partei zur Urkundenvorlage bei Gericht zu verpflichten.
Sachverhalt:
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten zwei Unternehmen über mehr als ein Jahrzehnt hinsichtlich der Entwicklung von Brustimplantaten zusammengearbeitet. Dabei war es vermehrt zu Werksbesichtigungen und Unternehmensbesuchen gekommen, deren Ausmaß zwischen den Parteien streitig war. Nach dem Ende der Zusammenarbeit meldete die Beklagte das streitgegenständliche Patent an.
Das Streitpatent offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Implantaten oder Zwischenprodukten solcher Implantate. Hierbei soll eine umförmige Naht auf der Implantathülle vermieden werden, da es hierdurch zu Körperunverträglichkeiten kommen kann. Hierzu wird diese auf der Rückseite der Implantathülle gebildet, indem eine erste Schaumlage bis hin zur Rückseite auf dem Silikon angeordnet wird. Die Schaumlage wird durch Vulkanisierung mit der Implantathülle verbunden. Die zweite Schaumlage muss daraufhin nur noch einen kleinen Bereich auf der Rückseite der Implantathülle abdecken, was den Umfang der Naht deutlich verringert.
Die Klägerin hatte im Verfahren verschiedene Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergeben sollte, dass sie bereits im Besitz der patentgemäßen Lehre gewesen war. Die Klägerin beantragte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, sämtliche nationalen Teile des Patents auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung der nationalen Teile gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern einzuwilligen, hilfsweise die Einräumung einer Mitberechtigung.
Die Beklagte trug vor, dass es sich bei dem Patent um das Ergebnis eigener Forschung handele. Dies sollte sich insbesondere aus einem Dokument (TD 2007) ergeben, welches zum Ende der Zusammenarbeit von der Beklagten erstellt wurde. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass dieses Dokument inhaltlich nahezu identisch mit einem älteren Dokument (TD 2003) sei, das aus der Zusammenarbeitszeit der Parteien herrührte. Unterschiede ergäben sich nur bezüglich eines anderen Produktionsstandortes. Allerdings war das TD 2003 ausschließlich im Besitz der Beklagten.
Das LG Frankfurt a. M. und das OLG Frankfurt a. M. hatten die Klage abgewiesen, da die Klägerin weder Erfindungsbesitz noch Entnahmehandlung ausreichend belegt habe.
DArlegung der Vindikationsvoraussetzungen:
Der BGH hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung zurück an das OLG Frankfurt a. M. Nach Ansicht des BGH hatte die Klägerin den Erfindungsbesitz durch die Dokumentenvorlage hinreichend vorgetragen. Der BGH sah als Lehre des Patents nicht nur Vulkanisieren als Aufbringungsform erfasst, sondern es ergäbe sich aus der Beschreibung ebenfalls, dass die Schaumlage vor dem Vulkanisieren gezogen, gedrückt oder gestreckt werde. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin bereits ausreichend ihren Erfindungsbesitz vorgetragen. Denn ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Der Vortrag muss konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu können und eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen. Sind diese Anforderungen erfüllt und wird der Vortrag von der Gegenseite erheblich bestritten, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten (beispielhaft: BGH NJW-RR 2022, 634, Rn. 10).
Aus den Unterlagen der Klägerin habe sich insoweit ergeben, dass sie bereits zu einem früheren Stadium der Zusammenarbeit Brustimplantate nach einem Verfahren herstellte, welches die Merkmale des Streitpatents aufwies.
Soweit sich die Beklagte auf das Dokument TD 2007 stützte, hielt es der BGH für möglich, dass sich aus einem Abgleich mit der TD 2003 ergeben könne, dass bereits die TD 2003 die Erfindung vollständig beschrieb.
Urkundenvorlagepflichten:
Im Folgenden setzte sich der BGH daher mit der Frage auseinander, ob die Beklage hier eine Urkundenvorlagepflicht treffe. Eine solche Pflicht hat der BGH aus § 423 ZPO in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt a. M. abgelehnt, da die Beklagte allenfalls zur Erläuterung ihres Vorbringens auf die Urkunde Bezug nahm und nicht wie der Wortlaut verlangt „zur Beweisführung“.
Der BGH rügte jedoch das vorzeitige Ablehnen einer Pflicht nach § 422 ZPO iVm. § 810 ZPO, da die TD 2003 noch während der intensiven Zusammenarbeit erstellt wurde und daher zumindest auch im Interesse der Klägerin erstellt worden war. Bei seiner erneuten Entscheidung müsse das OLG Frankfurt a. M. auch etwaige Geheimhaltungsinteressen mit der Wahrscheinlichkeit abwägen, ob die TD 2003 bereits die Erfindung vollständig beschreibe.
Sollte sich keine Pflicht aus § 422 ZPO ergeben, müsse das Berufungsgericht erneut über die Vorlegeanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO entscheiden. Eine Ablehnung sei jedenfalls nicht allein auf Geheimhaltungsinteressen der Beklagten zu stützen, da diesen auch durch Schwärzen der nicht relevanten Passagen Rechnung getragen werden könne. Der BGH verweist zudem pauschal auf die Möglichkeit einer Schutzanordnung nach dem neuen § 145a PatG iVm §§ 16, 19 GeschGehG.
Schöpferischer Beitrag:
Bei der anschließenden Beurteilung eines schöpferischen Beitrages der Klägerin sei es nicht erforderlich, dass er einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweise (BGH GRUR 2001, 903, Rn. 14, 21- Atemdrucksteuerung). Ferner sei es verfehlt, jedes Merkmal zu untersuchen, ob es für sich genommen, im Stand er Technik bekannt sei (BGH GRUR 2001, 903, Rn., 21- Atemdrucksteuerung). Auszuscheiden haben nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben, also unwesentlich in Bezug auf die Lösung sind, ferner solche, die auf Weisung eines Erfinders oder Dritten geschaffen wurden (BGH GRUR 2020, 1186, Rn. 39 – Mitralklappenprothese).
FAZIT:
Zusammenfassend stellt das Urteil kein rechtliches Novum dar. Es unterstreicht nochmals, dass auch und gerade bei der Vindikation die Lehre des angemeldeten Patents im Vordergrund stehen muss. In Vindikationsfällen ist ferner der Kläger zunächst in der Regel im Hintertreffen. Sein Vortrag muss konkret genug sein, um die Erheblichkeit der Tatsachen beurteilen zu können und eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen, aber eben auch nicht mehr. Hierfür empfiehlt sich bei der Darlegung nach Möglichkeit auf Dokumente zurückzugreifen und weniger mit Zeugen zu arbeiten, die etwa Unternehmensbesuche und deren Ausmaße belegen sollen.
Darüber hinaus zeigt das Urteil verschiedene prozessuale Möglichkeiten auf, wie die nicht beweisbelastete Partei zur Urkundenvorlage verpflichtet werden kann. Der BGH hat insofern bereits in NJW 2007, 2989 – Einwertungsunterlagen für „Schrottimmobilien“ klargestellt, dass es einen Ermessensfehler darstellt, wenn das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 ZPO eine Anordnung überhaupt nicht in Betracht zieht. Gerade Praktiker sollten die einschlägigen Vorschriften damit im Hinterkopf behalten.

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Vertiefte Spezialisierung im Gewerblichen Rechtsschutz – Sophie Prudent und Dr. Benedikt Walesch erwerben Master of Laws (LL.M.)
Unsere Kollegin Sophie Prudent und unser Kollege Dr. Benedikt Walesch haben erfolgreich am berufsbegleitenden Masterstudiengang im Gewerblichen Rechtsschutz an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf teilgenommen. Ihre mit exzellenten Noten erlangten Abschlüsse feierten sie am vergangenen Freitag, den 24. Juni 2023, auf Schloss Mickeln.
Das Studium ist besonders praxisorientiert ausgerichtet. „Es war sehr bereichernd, dass wir uns in den Vorlesungen von erfahrenen Praktikerinnen und Praktikern hilfreiche Kniffe abschauen und unser Wissen im Gewerblichen Rechtsschutz vertiefen konnten. Wir haben uns bewusst für den berufsbegleitenden Studiengang an der Heinrich-Heine-Universität entschiedenen, um für unsere Mandantinnen und Mandanten immer ansprechbar zu bleiben und das Gelernte direkt in der Praxis umsetzen zu können. Bei der umfangreichen Weiterbildung setzt das natürlich ein sehr gutes Zeitmanagement voraus“, berichten Sophie Prudent und Benedikt Walesch übereinstimmend. „Wir können jedem, der seine Fachkenntnis im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutz vertiefen will, dieses Studium sehr empfehlen“.
Sophie Prudent legte mit Ihrer Masterarbeit einen Schwerpunkt auf nationale einstweilige Verfügungsverfahren im Patentrecht. „Die deutsche Rechtsprechung wird seit jeher kontrovers diskutiert. Die EuGH-Entscheidung Phoenix Contact/Harting ist ebenfalls auf Kritik gestoßen. Ich fand es spannend mich mit den unterschiedlichen Begründungsansätzen und den möglichen Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Rechtsprechung auseinanderzusetzen“, sagt Sophie Prudent. Ihre Arbeit wurde mit der Bestnote „hervorragend“ bewertet.
Dr. Benedikt Walesch vertiefte sich in seiner Masterarbeit mit dem UPC-Gerichtssystem und beschäftigte sich mit den „Einstweiligen Maßnahmen vor dem UPC“ und verglich diese mit den nationalen Verfahrensregeln. „Ich finde es spannend an vorderster Front bei der Entstehung eines neuen Gerichtssystems mitzuwirken. Deswegen wollte ich mich in meiner Masterarbeit vertieft mit Regelungen des neuen Systems auseinandersetzen und die neuen Regelungsansätze mit dem nationalen Recht vergleichen.“ Für seine Masterarbeit erhielt er ebenfalls die Bestnote „hervorragend“.
Es freut uns ganz besonders, dass unser Kollege Dr. Benedikt Walesch den Masterstudiengang als Jahrgangsbester insgesamt mit der Bestnote „hervorragend abschließen konnte. Für diese herausragende Leistung wurde ihm der Preis für den besten Abschluss verliehen. Zu diesen tollen Leistungen gratulieren wir unseren Kollegen Sophie Prudent und unserem Kollegen Dr. Benedikt Walesch ganz herzlich. Sie führen den international anerkannten und renommierten Studienabschluss des „Master of Laws“ (LL.M.).
Liebe Sophie, lieber Benedikt: Herzlichen Glückwunsch!

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Besondere Auszeichnung – Kather Augenstein gewinnt Impact Case of the Year Award anlässlich der Managing IP EMEA Awards 2023
Kather Augenstein hat bei den 18. Managing IP EMEA Awards 2023, die am 21. Juni in London stattfanden, mit dem „Impact Case of the Year – Heitec v Heitech Promotion“ eine besondere Auszeichnung erhalten. Unsere IP Boutique zählte damit zu den renommierten europäischen IP- und Anwaltskanzleien, die am gestrigen Abend im Rahmen der feierlichen Preisverleihung geehrt wurden.
Mit den EMEA Awards werden jedes Jahr diejenigen Inhouse-Teams, Kanzleien, Rechtsanwälte und Unternehmen gewürdigt, die für die innovativste und anspruchsvollste Arbeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im vergangenen Jahr maßgeblich verantwortlich sind, sowie diejenigen, die den internationalen Markt vorantreiben.

Dr. Christof Augenstein kommentiert den Preisgewinn wie folgt: „Wir freuen uns sehr, dass wir bei den Managing IP EMEA Awards 2023 in der Markenrechtsstreitigkeit von Heitec vs. Heitech Promotion als einer der Gewinner der European Impact Cases of the Year geehrt wurden. Ich war persönlich von Anfang an in diesen Rechtsstreit involviert, den wir nach mehreren Instanzen vor dem BGH und EUGH zu Beginn diesen Jahres nach fast neun Jahren erfolgreich zu Ende bringen konnten. Es ist eine große Ehre, dass unsere Arbeit anerkannt wurde.“
Detaillierte Hintergrundinformationen zum Fallverlauf finden Sie in unserem News- und Blogbereich.
Eine vollständige Liste der Preisträger finden Sie hier.

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Leaders League Rankings 2023: Kather Augenstein als eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien für Patent- und Markenstreitigkeiten ausgezeichnet
Wir freuen uns, in den diesjährigen Leaders League Rankings 2023 erneut als eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien für gewerblichen Rechtsschutz für Patent- und Markenstreitigkeiten ausgezeichnet worden zu sein.
Dabei wurde das Team von Kather Augenstein in der neuen Leaders League Rangliste in der Kategorie Patentstreitigkeiten mit dem Prädikat „ausgezeichnet“ eingestuft und darüber hinaus im Bereich Markenrechtsstreitigkeiten mit dem Prädikat „sehr empfehlenswert“ bewertet.


Wir gratulieren unseren Partnern Dr. Peter Kather, Dr. Christof Augenstein, Miriam Kiefer LL.M., Christopher Weber und Sören Dahm sowie dem gesamten Team für diese besondere Auszeichnung.
Leaders League ist eine Medien- und Rating-Agentur für Top-Führungskräfte auf internationaler Ebene, die regelmäßig internationale Rankings und Nachrichteninhalte für die Rechts-, Finanz-, Technologie- und Personalbranche erstellt. Das Unternehmen ist spezialisiert auf Kanzleirankings und Marktforschung, die von einer Vielzahl von Unternehmen und Führungskräften bei ihren Entscheidungen verwendet werden. Alle Rankings stehen auf Leaders League zur Verfügung.

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#wirfahrenmit: Klimafreundlich und gesundheitsfördernd unterwegs mit dem Dienstrad
Wir sind sehr stolz, dass eine Vielzahl unserer Mitarbeiter von unserem digitalen Dienstrad-Programm mit @DeutscheDienstrad profitieren. Damit ergänzen wir unser facettenreiches Portfolio an Mitarbeiter-Benefits um einen weiteren wichtigen Baustein und fördern zugleich die Gesundheit unseres Teams.
Mit dem Dienstrad-Angebot bieten wir unseren Mitarbeitern einen erschwinglichen und klimaneutralen Zugang zur nachhaltigen Mobilität. Durch die freie Marken-, Modell- und Herstellerauswahl bleiben keine Wünsche offen und jeder hat die Möglichkeit sein Traumrad individuell zu gestalten.
Mit dem MobilityHub der Deutsche Dienstrad entscheidet parallel jeder Mitarbeiter selbst, wo und wie er sein Dienstrad wählt und empfängt. Gemeinsam leisten wir damit einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz und wirken positiv auf die CO2 Bilanz unserer Welt ein, beruflich wie privat.
Wir bewegen Deutschland mit unserem Team bei @KatherAugenstein.


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Zum heutigen Startschuss des Einheitlichen Patentgerichts (UPC): Christof Augenstein im Podcast-Interview mit Emily O’Neill von Deminor Litigation Funding
In einer laufenden Podcast-Reihe führt Emily O’Neill, General Counsel UK und Global Intellectual Property Lead bei Deminor Litigation Funding, Interviews mit globalen Experten, um die Auswirkungen des neuen Einheitlichen Patentgerichts (UPC) zu verstehen.
In seinem jüngsten Interview gibt unser Dr. Partner Christof Augenstein wertvolle Einblicke in das bevorstehende Einheitliche Patentgericht (UPC), erörtert dessen allgemeine Bedeutung und skizziert seine Prognosen für die ersten Tage des neuen Systems und darüber hinaus.
Das vollständige Podcast-Interview finden Sie hier
Deminor ist der Markenname der Deminor Recovery Services Gruppe, die Unternehmen und Anleger bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen unterstützt.
Deminor ist ein Pionier auf seinem Gebiet und hat eine führende Rolle bei zahlreichen entscheidenden Anlegerklagen auf der ganzen Welt gespielt. Die Gruppe ist in 15 Jurisdiktionen aktiv und hat sieben Büros in Europa, Großbritannien, den USA und Asien.

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Neuigkeiten im Fall des Paprika-Patents
Grundnahrungsmittel wie Obst und Gemüse werden schon seit Tausenden von Jahren angebaut und verzehrt. Mittlerweile gibt es jedoch auch dabei rechtliche, insbesondere patentrechtliche, Vorgaben zu beachten. Das Europäische Patentamt entfacht durch seine neuste Entscheidung im Fall des Paprika-Patents nun erneut die Debatte um ethische und rechtliche Aspekte des Patentrechts in der Landwirtschaft. Doch was hat es mit dem Paprika-Patent auf sich und wieso ist es so umstritten?
Im Jahr 2013 genehmigte das Europäische Patentamt (EPA) für den Konzern Syngenta ein Patent auf eine insektenresistente Paprikapflanze (EP2140023). Die Insektenresistenz der Paprikapflanze ergab sich aus der Kreuzung einer wilden Paprikapflanze aus Jamaika mit einer kommerziellen Paprikapflanze und einer anschließenden Selektion der gemeinsamen Nachkommen. Kenntnis von der Resistenz erlangte der Konzern durch eine frei zugängliche Datenbank. Das erteilte Patent umfasst die Paprikapflanzen selbst, deren Verwendung, deren Früchte, ihr Saatgut und alle Züchtungsschritte. Damit wurde von Syngenta sowohl der Anbau als auch die Ernte der Pflanzen für sich beansprucht.
Im Jahr 2013 genehmigte das Europäische Patentamt (EPA) für den Konzern Syngenta ein Patent auf eine insektenresistente Paprikapflanze (EP2140023). Die Insektenresistenz der Paprikapflanze ergab sich aus der Kreuzung einer wilden Paprikapflanze aus Jamaika mit einer kommerziellen Paprikapflanze und einer anschließenden Selektion der gemeinsamen Nachkommen. Kenntnis von der Resistenz erlangte der Konzern durch eine frei zugängliche Datenbank. Das erteilte Patent umfasst die Paprikapflanzen selbst, deren Verwendung, deren Früchte, ihr Saatgut und alle Züchtungsschritte. Damit wurde von Syngenta sowohl der Anbau als auch die Ernte der Pflanzen für sich beansprucht.
Im Februar 2023 wurde das Patent nun erneut von der EPA bestätigt und das, obwohl ein solches Patent nach aktueller Rechtsprechung eigentlich nicht mehr zulässig ist. Seit 2017 dürfen für Pflanzensorten, die durch natürliche Methoden wie Kreuzung und Selektion entstanden sind, keine Patente ausgesprochen werden. Patentrechtsfähig sind demnach nur noch Pflanzensorten, die gentechnisch erzeugt wurden. Dabei wird die Gentechnologie patentiert, die genetische Vielfalt und das Saatgut jedoch nicht. Der Konzern Syngenta beantragte das Paprika-Patent jedoch bereits im Jahr 2008 und damit weit vor der neuen Rechtsprechung.
Nichtsdestotrotz sorgt auch die aktuelle Rechtsprechung weiterhin für Unklarheit, denn auch gentechnisch erzeugte Pflanzen können in vielen Fällen genauso auch durch die klassische Kreuzung mit anschließender Selektion entstehen. Ob die gentechnisch erzeugten Pflanzen in diesen Fällen trotzdem patentiert werden dürfen, ist derzeit strittig. Ob und inwieweit sich das Patentrecht in der Landwirtschaft weiter entwickelt, wird sich an zukünftigen Patentrechtsentscheidungen zeigen.

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Hat PayPal zu viel Marktmacht? Bundeskartellamt leitet Verfahren ein
Jeder kennt die Zahlungsoption „Paypal“. Für den Verbraucher scheint sie unkompliziert, sicher und vor allem kostenlos zu sein. Das gilt aber nicht für die Verkäufer. Denn wenn der Käufer die Zahlungsmethode Paypal wählt, fallen Gebühren an. Das ist unproblematisch. Auch andere Anbieter berechnen Gebühren. Problematisch könnten allerdings die Nutzungsbedingungen von Paypal sein. Genau diese Nutzungsbedingungen sind nun Gegenstand eines Verfahrens des Bundeskartellamts. Denn dieses befürchtet, Paypal hätte auf Grund der eigenen Nutzungsbedingungen zu viel Marktmacht. Daraus könnte die Behinderung von Wettbewerbern sowie die Beschränkung des Preiswettbewerbs resultieren.
Wenn andere Zahlungsmethoden für den Verkäufer günstiger sind, liegt es nahe, dass er sie bevorzugt. Theoretisch ist es möglich, den Käufer bei der Wahl der Zahlungsmethode zu beeinflussen. Doch genau das schließen die Nutzungsbedingungen von Paypal in Deutschland aus. Hier sind „Regeln zu Aufschlägen“ und zur „Darstellung von Paypal“ geregelt. Danach dürfen die Verkäufer ihre Waren bei der Wahl einer anderen Zahlungsmethode als Paypal nicht günstiger anbieten. Außerdem dürfen die Verkäufer danach auch nicht auf die durch Paypal anfallenden Gebühren hinweisen oder die Käufer anderweitig bei der Wahl der Zahlungsoption beeinflussen. Möglich wäre das beispielsweise durch das Angebot eines schnelleren und komfortableren Vertragsabschlusses. Genau diese Regeln in den Nutzungsbedingungen haben das Bundeskartellamt stutzig gemacht.
Das Verfahren des Bundeskartellamts findet seine Grundlage in Art. 102 AEUV und § 19 GWB. Danach gilt ein kartellrechtliches Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden bzw. nach § 20 GWB, einer marktmächtigen Stellung. Außerdem komme, dem Bundeskartellamt nach, ein Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB in Betracht. Das Bundeskartellamt werde eigener Aussage nach prüfen, welche Marktmacht Paypal zukommt. Außerdem soll geklärt werden, inwiefern Verkäufer auf Online-Plattformen darauf angewiesen sind, Paypal als Zahlungsmethode anzubieten.
Denn wenn die Händler gehindert werden, die unterschiedlichen Kosten, die durch die Wahl einer Zahlungsmethode entstehen, zu berücksichtigen und an den Endkunden weiterzugeben, könnte es problematisch werden. In dem Fall können sich andere Zahlungsmethoden im Wettbewerb nur schwer oder gar nicht behaupten und durchsetzen. Das führt dazu, dass die marktmächtigen Zahlungsdienste noch höhere Preise für ihre Dienstleistung verlangen könnten.
Am Ende wären es die Verbraucher, die diese Situation ausbaden dürfen. Denn die Kosten für die Zahlungsmethode lässt kein Händler in seiner Preisberechnung aus, auch wenn diese im Gegensatz zu Versandkosten auf der Abrechnung nicht sichtbar werden. Wenn sich kein günstigerer Zahlungsdienstleister durchsetzt oder die Preise gar erhöht werden, verbleiben die Kosten für die Zahlungsoption in der Kalkulation der Verkäufer. Und diese trägt schlicht der Käufer. Derzeit betragen die Kosten zwischen 2,49 und 2,99 Prozent des zu zahlenden Betrages sowie zusätzlich 34 bis 39 Cent pro Transaktion. Marktstudien nach ist Paypal auf dem deutschen Markt damit einer der teuersten Online-Zahlungsdienste. Ob das Bundeskartellamt am Ende von dem Verfahren auch anderen, günstigeren Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit eröffnen wird, sich am Markt durchzusetzen, bleibt abzuwarten.

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Managing IP Stars 2023: Miriam Kiefer unter den Top 250 Frauen in IP
Herzlichen Glückwunsch an unsere Managing Partnerin Miriam Kiefer LL.M., die zum vierten Mal in Folge als führende IP-Anwältin im internationalen Verzeichnis der „Top 250 Women in IP“ von Managing IP in der IP Stars 2023-Rangliste ausgezeichnet wurde.
Gewürdigt werden erfahrene Rechtsanwältinnen und IP-Expertinnen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, die im vergangenen Jahr außergewöhnliche Leistungen für ihre Mandanten und Unternehmen erbracht haben.
Die diesjährige Referenzliste umfasst mehr als 30 Rechtsgebiete weltweit, weitere Informationen sowie Zugang zum vollständigen Ranking erhalten Sie hier.