
Aktuelle News
LG Mannheim – Kather Augenstein erstreitet Schutz sensibler Daten auch im Zwangsvollstreckungsverfahren
Das LG Mannheim hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 13.10.2021 (Az. 2 O 73/20) Geheimnisschutzmaßnahmen nach § 145a PatG i.V.m. §§ 16 ff. GeschGehG in einem Zwangsmittelverfahren erlassen. Damit gelang es Kather Augenstein erstmalig, sensible Daten von Mandanten gegenüber Dritten zu schützen, die sonst frei zugänglich wären. Dies ist insbesondere deswegen bedeutsam, weil Auskünfte über patentverletzende Produkte insbesondere Angaben über die Gewinnkalkulation und damit oftmals das „Tafelsilber“ eines Unternehmens offenbaren. Die Entscheidung erlaubt damit zum ersten Mal, den Zugriff auf und die Verwertung von sensiblen Daten innerhalb der Organisation des Patentinhabers zu beschränken.
Das LG Mannheim hält § 145a PatG auf das Zwangsvollstreckungsverfahren für anwendbar. Dies begründet die Kammer damit, dass § 145a PatG für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der §§ 16 bis 20 GeschGehG in Patentstreitsachen maßgeblich sei. Es käme daher nicht darauf an, dass die Vorschriften §§ 16 bis 20 GeschGehG in ihrem originären Anwendungsbereich allein für das Erkenntnisverfahren gelten. Der Begriff der Patentstreitsache sei weit zu verstehen und würde Zwangsvollstreckungsverfahren umfassen, die zudem in § 145a PatG von dem Anwendungsbereich nicht ausgeschlossen seien. Eine etwaige Einschränkung könnte man zudem der maßgeblichen Gesetzesbegründung zu § 145a PatG nicht entnehmen.
In der Literatur wird im Gegensatz dazu prominent vertreten, dass § 145a PatG auf Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar sei (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. D, Rn. 117). Entscheidungen aus Düsseldorf, ob § 145a PatG auf Zwangsmittel- oder Ordnungsverfahren Anwendung findet, sind derzeit nicht bekannt. In der Vortragsveranstaltung „Düsseldorfer Richtergespräche“ haben sich die Vortragenden dazu nicht geäußert. Es bleibt daher spannend, ob sich Düsseldorf der Linie aus Mannheim anschließt.
Darüber hinaus dürfte sich in Zukunft zudem die Frage stellen, in welchen Fällen Gerichte zusätzliche Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG erlassen. In dem vorliegenden Beschluss hat das LG Mannheim im Rahmen der gebotenen Abwägung zusätzliche Maßnahmen angeordnet. Dabei hat die Kammer insbesondere den Umstand herangezogen, dass die Auskunft und Rechnungslegung nur zweckgebunden sei und daher eine Einschränkung auf den Personenkreis für die Gläubigerin keinen Nachteil darstelle. Ob andere Gerichte ebenfalls eine Zweckbindung der Auskunft und Rechnungslegung in die Abwägung einfließen lassen, dürfte sich erst in der Zukunft zeigen. Spannend dürfte zudem auch sein, wie die Interessen der Parteien im Erkenntnisverfahren zukünftig abgewogen werden. Die Parteien können diese Fragen aber von vornherein umgehen, indem sie sich beispielsweise auf die Einschränkung der Personen außergerichtlich einigen.
Carsten Plaga

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„Metall auf Metall“, Urteil auf Urteil: Der Urheberrechtsstreit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham
22 Jahre, 10 Urteile, alle Instanzen: Ausgerechnet ein Zwei-Sekunden-Ausschnitt des Songs “Metall auf Metall” der Band Kraftwerk hat einen langwierigen Rechtsstreit ausgelöst, der bis heute andauert und das Urheberrecht in Deutschland maßgeblich verändert hat. Worum geht es da genau?
Am Anfang steht ein sogenanntes Sample des Lieds “Metall auf Metall” der Band Kraftwerk. Der Hip-Hop-Produzent Moses Pelham entnahm einen zweisekündigen Ausschnitt des Lieds, das sogenannte Sample, und baute es in seinen Song “Nur mir” ein; allerdings ohne Zustimmung der Band. Kraftwerk gefiel das gar nicht – und verklagte Pelham wegen Verletzung von Tonträgerhersteller- und Urheberrechten auf Unterlassung und Schadensersatz.
Gang durch die Instanzen
Der Ansicht, dass es sich dabei tatsächlich um eine Rechtsverletzung handelte, dass also nur Kraftwerk eben diese zwei Sekunden Musik verbreiten dürfe, schlossen sich 2004, 2006 und 2008 Land- und Oberlandesgericht Hamburg und schließlich der BGH an. Sampling, der im Fachjargon verwendete Begriff für das Weiterverwenden von Tonspuren aus bestehenden Musikstücken, war damit nach der Auffassung der Gerichte vollständig illegal.
Doch: Der BGH ging in seinem Urteil 2008 auch auf §24 UrhG a.F. ein: Die freie Benutzung. Diese Regelung beschrieb, dass Künstler urheberrechtlich geschützte Werke verwenden dürfen, ohne den Urheber um Zustimmung zu bitten. Allerdings nur anregungsweise und wenn sich das neue hinreichend vom alten Werk unterscheidet.
Der Rechtsstreit zwischen Pelham und Kraftwerk sollte diese Regelung später noch zu Fall bringen. Zunächst aber stellten BGH und OLG Hamburg fest, dass Pelham die Sequenz auch hätte nachspielen können – damit das Sampling überhaupt nicht gebraucht hätte und § 24 UrhG a.F. im vorliegenden Falle nicht gelten könne.
Das Blatt wendet sich für Pelham und „Nur mir”
Pelham ließ sich auch die BGH-Entscheidung nicht gefallen und ging vor das BVerfG. Dort wurde ihm Recht gegeben: Der BGH habe den §24 UrhG a.F. zu eng ausgelegt, in Pelhams Kunstfreiheit sei dadurch in ungerechtfertigter Weise eingegriffen worden. Darüber hinaus müssten auch unionsrechtliche Bestimmungen in den Blick genommen werden. Hier wird die Angelegenheit komplizierter: Der EuGH teilte daraufhin auf Nachfrage mit, dass die freie Benutzung nach § 24 UrhG a.F. nicht mit der am 22. Dezember 2002 in Kraft getretenen InfoSoc-Richtlinie vereinbar sei. Vielmehr liege im Falle einer Verbreitung durch Pelham nach diesem Tag eine Rechtsverletzung vor. War das im fraglichen Zeitraum tatsächlich der Fall? Das OLG Hamburg prüfte und bejahte es.
Ein Ende in Sicht?
Eigentlich hätte das Verfahren hier enden können – vor dem 22. Dezember 2002 hätte Pelham die Rechte von Kraftwerk nicht verletzt, danach schon. Aber: In seiner Entscheidung dieses Jahres ließ das Oberlandesgericht Hamburg Revision zu: Seit dem 7. Juni 2021 gilt in Deutschland mit § 51a UrhG eine sogenannte Pastiche-Schranke. Die noch unklare Definition von Pastiche bezeichnet die Imitation von einem Werk in einem anderen, allerdings auf künstlerische oder gar unterstützende beziehungsweise wertschätzende Art. Damit wird ein neuer, ebenfalls zu beachtender Zeitraum aufgemacht, für den eine etwaige Rechtsverletzung – die das OLG Hamburg wohlgemerkt aktuell nicht sieht – vorliegen könnte.
Da allerdings noch insbesondere die unionsrechtliche Auslegung des Pastiche-Begriffes noch nicht deutlich ist, hat das OLG Revision zugelassen – die Mitglieder der Band rund um Gründungsmitglied Ralf Hütter haben sie erst am 13. Mai angenommen.
Es bleibt weiter spannend in einem Verfahren, dass stets sehr grundsätzliche Fragen zum Verhältnis von Kunstfreiheit und Urheberschutz aufgeworfen hat und verspricht, dies weiter zu tun.

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Patentrechtsmodernisierungsgesetz: Miriam Kiefer LL.M. referiert via Online Seminar bei JETRO
Die Japanische Außenhandelsorganisation (JETRO) hat unsere Managing Partner Miriam Kiefer LL.M. eingeladen, zu den aktuellen Entwicklungen des Zweiten Patentrechtsmodernisierungsgesetzes zu berichten.
Am 14. Juni 2022 gab Miriam Kiefer den Teilnehmern in ihrem 90-minütigen Vortrag einen Überblick zur Reform des Patentgesetzes in Deutschland. Die anschließende Diskussion über die Entwicklung der Rechtsprechung bei den Instanzgerichten spiegelte die Bedeutung der Reform für die Unternehmen wider.
Zum Hintergrund:
Seit der letzten großen Reform des gewerblichen Rechtsschutzes durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 vergingen Jahre. Um die herausragende Stellung Deutschlands als Standort zum Schutz des geistigen Eigentums im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch künftig im europäischen und internationalen Vergleich zu gewährleisten, war zu überprüfen, ob die geltenden gesetzlichen Regelungen noch den Anforderungen entsprechen, die ein effektiver und ausgewogener Schutz von gewerblichen Schutzrechten erfordert.
Das Ergebnis der Überprüfung der Regelungen auf diesem Rechtsgebiet wurde mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (in der Fassung des Rechtsausschusses) am 10. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen (Video), am 25. Juni 2021 in der zweiten Bundesratsprüfung bestätigt und am 10. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Gesetzesreform konzentriert sich auf drei Bereiche: Erstens regelt das neue Gesetz fest, dass in Ausnahmefällen der Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden kann. So bestimmt § 139 Abs. 1 S. 3 PatG nun, dass die Verletzung eines Patents den Verletzten nicht zwangsläufig zum Unterlassungsanspruch berechtigt, sondern dass dieser Anspruch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Im Falle der Einschränkung des Unterlassungsanspruchs soll dem Verletzten eine angemessene Entschädigung in Geld zustehen.
Zweitens soll der neue § 83 Abs. 1 S. 2 PatG, nach dem der Hinweis des Bundespatentgerichts innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung der Klage erfolgen soll, der Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens dienen. Hierdurch sollen Nichtigkeitsverfahren besser mit den Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten synchronisiert werden.
Drittens ist der neue Verweis in § 145a PatG auf die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Patentstreitverfahren ein wichtiger Schritt, um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch in Patentverletzungsverfahren zu gewährleisten.
Miriam Kiefer LL.M. und Dr. Christof Augenstein werden in der zweiten Jahreshälfte weitere Seminare mit der JETRO durchführen, diesmal zum Thema UPC.
Bereits in der Vergangenheit hat Dr. Christof Augenstein auf Einladung der JETRO einen Vortrag in Tokio zum Thema Patentverletzungsverfahren in Deutschland gehalten.
JETRO (Japan External Trade Organization), wurde 1958 vom japanischen Ministerium für internationalen Handel und Industrie (MITI) eingerichtet, um die japanischen Exportbemühungen zu unterstützen und zu fördern. Im 21. Jahrhundert hat sich der Schwerpunkt von JETRO auf die Förderung ausländischer Direktinvestitionen in Japan und auf die Unterstützung kleiner bis mittlerer japanischer Unternehmen bei der Maximierung ihres globalen Exportpotenzials verlagert.
JETRO hat 76 Auslandsniederlassungen in 55 Ländern weltweit sowie 48 Niederlassungen in Japan, einschließlich der Hauptsitze in Tokio und Osaka. In Deutschland ist JETRO mit drei Niederlassungen in Berlin, Düsseldorf und München vertreten.
Am 14. Juni 2022 gab Miriam Kiefer den Teilnehmern in ihrem 90-minütigen Vortrag einen Überblick zur Reform des Patentgesetzes in Deutschland. Die anschließende Diskussion über die Entwicklung der Rechtsprechung bei den Instanzgerichten spiegelte die Bedeutung der Reform für die Unternehmen wider.
Zum Hintergrund:
Seit der letzten großen Reform des gewerblichen Rechtsschutzes durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31. Juli 2009 vergingen Jahre. Um die herausragende Stellung Deutschlands als Standort zum Schutz des geistigen Eigentums im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auch künftig im europäischen und internationalen Vergleich zu gewährleisten, war zu überprüfen, ob die geltenden gesetzlichen Regelungen noch den Anforderungen entsprechen, die ein effektiver und ausgewogener Schutz von gewerblichen Schutzrechten erfordert.
Das Ergebnis der Überprüfung der Regelungen auf diesem Rechtsgebiet wurde mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (in der Fassung des Rechtsausschusses) am 10. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen (Video), am 25. Juni 2021 in der zweiten Bundesratsprüfung bestätigt und am 10. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Gesetzesreform konzentriert sich auf drei Bereiche: Erstens regelt das neue Gesetz fest, dass in Ausnahmefällen der Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden kann. So bestimmt § 139 Abs. 1 S. 3 PatG nun, dass die Verletzung eines Patents den Verletzten nicht zwangsläufig zum Unterlassungsanspruch berechtigt, sondern dass dieser Anspruch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Im Falle der Einschränkung des Unterlassungsanspruchs soll dem Verletzten eine angemessene Entschädigung in Geld zustehen.
Zweitens soll der neue § 83 Abs. 1 S. 2 PatG, nach dem der Hinweis des Bundespatentgerichts innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung der Klage erfolgen soll, der Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens dienen. Hierdurch sollen Nichtigkeitsverfahren besser mit den Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten synchronisiert werden.
Drittens ist der neue Verweis in § 145a PatG auf die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Patentstreitverfahren ein wichtiger Schritt, um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch in Patentverletzungsverfahren zu gewährleisten.
Miriam Kiefer LL.M. und Dr. Christof Augenstein werden in der zweiten Jahreshälfte weitere Seminare mit der JETRO durchführen, diesmal zum Thema UPC.
Bereits in der Vergangenheit hat Dr. Christof Augenstein auf Einladung der JETRO einen Vortrag in Tokio zum Thema Patentverletzungsverfahren in Deutschland gehalten.
JETRO (Japan External Trade Organization), wurde 1958 vom japanischen Ministerium für internationalen Handel und Industrie (MITI) eingerichtet, um die japanischen Exportbemühungen zu unterstützen und zu fördern. Im 21. Jahrhundert hat sich der Schwerpunkt von JETRO auf die Förderung ausländischer Direktinvestitionen in Japan und auf die Unterstützung kleiner bis mittlerer japanischer Unternehmen bei der Maximierung ihres globalen Exportpotenzials verlagert.
JETRO hat 76 Auslandsniederlassungen in 55 Ländern weltweit sowie 48 Niederlassungen in Japan, einschließlich der Hauptsitze in Tokio und Osaka. In Deutschland ist JETRO mit drei Niederlassungen in Berlin, Düsseldorf und München vertreten.

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Managing IP zeichnet Kather Augenstein mit drei IP Stars 2022 aus
Jedes Jahr feiert Managing Intellectual Property (MIP) mit den IP Stars die IP-Branche und stellt die IP-Experten in den Mittelpunkt, die im Laufe des Jahres herausragende Leistungen erzielt haben.
Die Expertenauswahl ist das Ergebnis einer umfassenden und unabhängigen Studie, die sowohl auf Markt- und Kundendaten als auch auf Interviews mit Fachleuten und Vertretern der Branche basiert. Um eine Einstufung als IP Star zu erhalten, muss ein Anwalt eine bedeutende Anzahl an Empfehlungen von Mandanten, Peers und Mitstreitern erhalten.
Aus diesem Grund freuen und bedanken wir uns sehr, dass bei der diesjährigen Bekanntgabe der IP Stars 2022 erneut drei Experten von Kather Augenstein mit dem prestigeträchtigen Titel ausgezeichnet wurden. Senior Partner Dr. Peter Kather, Namenspartner Dr. Christof Augenstein und Managing Partner Miriam Kiefer LL.M. wurden zum Patent Star 2022 ernannt.
Die Recherchen für den IP Stars Guide decken über sechs IP-Praxisbereiche und mehr als 70 Rechtsordnungen ab und haben sich zur führenden Fachpublikation für den IP-Beruf entwickelt. MIP IP Stars ist eine führende Quelle für Unternehmen und Einzelpersonen, die erfahrene Anwälte für streitige und nicht streitige IP-Beratung suchen.

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Handelsblatt-Ranking „Deutschlands beste Anwälte 2022“: Kather Augenstein Rechtsanwälte zählen erneut zu den Besten
Auch dieses Jahr zählt das renommierte Ranking des US-Verlags „Best Lawyers“, das in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt jährlich erscheint, Dr. Peter Kather, Dr. Christof Augenstein, Miriam Kiefer LL.M., Christopher Weber und Sören Dahm im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz zu Deutschlands besten Anwälten.
Das aktuelle Handelsblatt-Ranking basiert auf der 14. Ausgabe des Best-Lawyers-Ratings für Deutschland. Der US-Verlag Best Lawyers ist weltweit der älteste und einer der renommiertesten Verlage für solche Anwaltsrankings. In Deutschland ermittelt er exklusiv für das Handelsblatt die renommiertesten Rechtsberater in einem umfangreichen Peer-to-Peer-Verfahren. In diesem Verfahren werden Anwälte gefragt, welche Wettbewerber sie empfehlen können. Die Bestenliste erscheint jährlich Ende Juni exklusiv im Handelsblatt.
„Wir freuen uns sehr, dass wir in diesem Jahr gleich mit fünf Anwälten in der Liste vertreten sind und die Spitze erobert haben“, sagt Miriam Kiefer, Managing Partner von Kather Augenstein. „Das ist ein tolles Ergebnis!“
Die Handelsblatt-Liste 2022 mit Deutschlands besten Anwälten finden Sie hier.

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Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Besichtigungsverfahren bei laufendem Vergabeverfahren
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2022 – Az. 15 W 14/21
Der 15. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 23.03.2022 (Az. 15 W 14/21) entschieden, dass der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte auch während eines laufenden Vergabeverfahren für Anträge auf Durchführung eines Besichtigungsverfahren sowie Duldungsverfügungen eröffnet ist. Das Gericht begründete im konkreten Fall außerdem, dass eine „Erprobung“ eine Verletzungshandlung i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG sei und dass die Besichtigung auch bei dem Empfänger der Muster erforderlich sei.
I. ZUM SACHVERHALT
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Patents, das ein Waffenverschlusssystem betrifft. Sie bewarb sich, ebenso wie die Antragsgegnerin zu 1), auf eine europaweite öffentliche Ausschreibung der Antragsgegnerin zu 2) für die Herstellung und Lieferung von Sturmgewehren (Vergabeverfahren).
Nachdem die Antragsgegnerin zu 2) Vergleichsproben und Bemusterungen der von der Antragsgegnerin zu 1) eingereichten Muster durchgeführt hatte, teilte sie mit, dieser den Zuschlag erteilen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin im Nachprüfverfahren eine Patentverletzung durch die Antragsgegnerin zu 1) rügte, erklärte sie jedoch die Wiedereröffnung der Phase der Angebotsbewertung, um die Antragsgegnerin zu 1) nach einem späteren externen Gutachten endgültig aus dem Verfahren auszuschließen.
Auf den Antrag der Antragstellerin, auf Anordnung eines Besichtigungsverfahrens und nach Erlass einer Duldungs- und Sicherungsverfügung gegenüber beiden Antragsgegnern, ordnete das LG Düsseldorf am 20.11.2020 das Besichtigungsverfahren nur gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) an. Das Besichtigungsverfahren wurde im Dezember 2020 durchgeführt.
Einen weiteren Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2) wies das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 17.08.2021 zurück. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin half es mit Beschluss vom 31.08.2021 nicht ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es nicht zuständig sei und die Besichtigung zudem nicht erforderlich sei, da eine Besichtigung bei der Antragsgegnerin zu 1) möglich sei.
Das OLG Düsseldorf änderte den Beschluss teilweise ab und fasste ihn neu. Die weitergehende sofortige Beschwerde wies das OLG Düsseldorf zurück.
II. ZUR ENTSCHEIDUNG
1. ZUSTÄNDIGKEIT FÜR BESICHTIGUNGSVERFAHREN BESTEHT AUCH BEI LAUFENDEM VERGABEVERFAHREN
Das OLG entschied, dass es auch bei laufendem Vergabeverfahren für Anträge auf Durchführung eines Besichtigungsverfahren sowie Duldungsverfügungen zuständig sei.
Die aufdrängende ausschließliche Sonderzuweisung des § 156 Abs. 2 GWB stehe der Zuständigkeit nicht entgegen, da der Antrag auf Durchführung eines Besichtigungsverfahrens nicht auf einem Anspruch im Sinne der Norm beruhe. „Sonstige Ansprüche“ im Sinne des § 156 GWB könnten auch außervergaberechtliche Rechtsnormen sein, die subjektive Rechte gewähren und einen Bezug zum Vergabeverfahren haben. Insbesondere könne über § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, in dem der Ausschluss von Unternehmen vom Vergabeverfahren wegen schwerer Verfehlungen geregelt ist, inzident auch eine Patentverletzung geprüft werden. Die Sonderzuweisung des § 156 Abs. 2 GWB betreffe allerdings nicht solche Ansprüche, mit denen kein Primärrechtschutz im Vergabeverfahren begehrt werde. Der beantragte Besichtigungsanspruch diene aber lediglich der Vorbereitung patentrechtlicher Ansprüche. Insoweit seien die ordentlichen Gerichte parallel zuständig. Die Geltendmachung patentrechtlicher Ansprüche solle während des laufenden Vergabeverfahrens nicht suspendiert sein.
2. BEMUSTERUNG UND ERPROBUNG IM VERGABEVERFAHREN KANN EIN PATENTVERLETZENDES GEBRAUCHEN I.S.V. § 9 S. 2 NR. 1 PATG SEIN
Das OLG Düsseldorf begründete außerdem, dass die Bemusterung und Erprobung eines patentverletzenden Gegenstandes im Vergabeverfahren ein „Gebrauchen“ im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellen könne.
„Gebrauchen“ i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG sei weit zu verstehen und umfasse jede sinnvolle im weitesten Sinne bestimmungsgemäße Verwendung. Bei Sachpatenten komme es insbesondere nicht auf den – in diesem Fall militärischen – Verwendungszweck an.
Zudem sei die Erprobung nicht durch § 11 Nr. 2 PatG privilegiert. Privilegiert sei lediglich die Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung. Im Vergabeverfahren dienten die Versuche allerdings nicht dem technischen Fortschritt, sondern lediglich der Durchsetzung wettbewerblicher Zwecke.
3. BESICHTIGUNG WAR ERFORDERLICH
Die Besichtigung sei auch erforderlich gewesen, da eine Kriegswaffe nicht am Markt erworben werden könne. Außerdem sei eine Besichtigung bei der Antragsgegnerin zu 1) nicht gleich geeignet gewesen. Die Antragstellerin habe bei der Besichtigung bei der Antragsgegnerin zu 1) verschiedene Zeichnungen mit unterschiedlichen Ausgestaltungen sowie Ausführungsformen gefunden, die der jüngsten Zeichnung vom Tag der Übergabe der Zeichnungen und Muster entsprächen. Da regelmäßig zunächst Zeichnungen erstellt und erst dann nachgebaut würden, läge es nahe, dass bei der Antragsgegnerin zu 2) andere, ältere Ausführungsformen aufgefunden werden könnten als bei der Antragsgegnerin zu 1).
Dr. Benedikt Walesch

Aktuelle News.
Kather Augenstein ernennt Dr. Benjamin Pesch zum Counsel
Dr. Benjamin Pesch ist seit Januar 2019 Teil des Teams von Kather Augenstein. Er berät nationale und internationale Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen im Bereich des Patent- und Gebrauchsmusterrechts.
Nach seinem Staatsexamen und einer mit summa cum laude abgeschlossenen Dissertation über die rechtlichen Implikationen der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen und Insiderinformationen im Rahmen einer Due Diligence, wurde Dr. Benjamin Pesch im Jahr 2016 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Berufslaufbahn begann er bei einer der führenden internationalen Kanzleien in Düsseldorf, bereits mit dem Schwerpunkt Patenrecht.
Im Oktober 2021 wurde Dr. Benjamin Pesch von Managing Intellectual Property als „Rising Star 2021“ ausgezeichnet. Er veröffentlicht regelmäßig zu patentrechtlichen Fragestellungen und ist Co-Autor von The Pharmaceutical Intellectual Property and Competition Law Review Germany.
„Mit Dr. Benjamin Pesch haben wir einen hochqualifizierten und sehr erfahrenen Rechtsanwalt in unseren Reihen, den vor allem auch unsere Mandanten sehr schätzen“, sagt Miriam Kiefer, Managing Partner von Kather Augenstein. „Wir gratulieren Benjamin Pesch herzlich zu seiner Ernennung zum Counsel und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit ihm.“

Aktuelle News.
Women in ip e.V. feiert 11. Jubiläumstreffen!
Am vergangenen Freitag feierte women in ip e.V. sein 11-jähriges Bestehen. Bei sommerlichen Temperaturen führte das exklusive Mitglieder-Event Dank einer Vielzahl an Gästen, spannenden Festvorträgen und in einer Traumlocation in der Münchner Innenstadt zu einem rundum gelungenen Abend.
Das Event startete mit einem Grußwort von Frau Cornelia Rudloff-Schäffer, Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts sowie der anschließenden Begrüßung der fünf women in ip e.V. Vorständinnen Gabriele Mohsler, Claudia Dr. Schwarz, Pia Björk, Andrea Zehetner und unserer Managing Partner, Miriam Kiefer LL.M.

Im Anschluss beeindruckte Gerlinde Kaltenbrunner, Profibergsteigerin aus Passion, die als erste Frau alle Achttausendergipfel ohne Zuhilfenahme von zusätzlichem Sauerstoff und ohne Unterstützung von Hochträgern erreicht hat, die Gäste mit ihrem eindrucksvollen Festvortrag, bevor die Jubiläumsfeier in ein Abendessen mit inspirierendem Austausch und Musik überging.
Unsere Kollegin Dr. Katharina Brandt schildert, was sie persönlich von dem Jubiläumstreffen mitgenommen hat:
„Es war ein toller Abend, an dem ich viele der Mitgliederinnen persönlich kennen lernen durfte. Das war für mich gerade als neues Mitglied spannend – ich bin offen und herzlich empfangen worden. Cornelia Rudloff-Schäffer hat im Rahmen ihres Grußwortes persönliche Erfahrungen geteilt, die für mich als Berufseinsteigerin von ganz besonderem Wert sind. Die einzigartige Geschichte von Gerlinde Kaltenbrunner hat mich sehr beeindruckt. Dass sie diese Erlebnisse mit uns geteilt und sich die Zeit genommen hat, auch persönlich mit allen Mitgliedern zu sprechen, war wirklich besonders. Ich freue mich auf die nächsten Veranstaltungen von women in ip e.V. und kann mich für die Organisation nur bedanken.
Auf die nächsten 11 Jahre und viele weitere Zusammentreffen!“
Miriam Kiefer fügt hinzu: „Ich bin seit 2019 Vorstandsmitglied bei women in ip, da es mir ein besonderes Anliegen ist, gerade jüngere Kolleginnen in ihrem Werdegang zu unterstützen und zu stärken. Es hat sich in den vergangenen Jahren viel getan, Unternehmen und Kanzleien haben Programme aufgesetzt, u.a. um die Vereinbarkeit von Karriere und Familie zu unterstützen. Es gibt aber noch viel zu tun, einigen Frauen fehlt oft der Mut, die berufliche Verantwortung neben der familiären Verantwortung zu übernehmen. Bei women in ip ist neben dem fachlichen Austausch auch der Austausch zu diesen Themen möglich, nach Wunsch auch im Rahmen eines Mentorings.“
Weitere Informationen zu women in ip finden Sie hier.

Aktuelle News.
IAM Patent 1000: Kather Augenstein unter den weltweit führenden Patentexperten 2022
IAM Patent 1000 – The World’s Leading Patent Professionals und weltweit führender Branchenguide für Patentanwälte, hat zum neunten Mal seine Rangliste veröffentlicht. Kather Augenstein wird erneut in der aktuellen Ausgabe 2022 empfohlen und zählt damit auch in diesem Jahr wieder zur Weltelite der besten Patentexperten im Bereich Patentrechtsverletzung („Infringement“):
IAM bewertet die Rechtsanwälte von Kather Augenstein als „eines der stärksten Teams seiner Art, welches technisch komplexe Fälle bearbeitet und dies dabei einfach erscheinen lässt“.
Fünf Kather Augenstein IP-Anwälte werden in der Liste der 1000 führenden Patentanwälte weltweit empfohlen. Herzlichen Glückwunsch an unsere Partner Dr. Peter Kather, Dr. Christof Augenstein, Miriam Kiefer LL.M., Christopher Weber und Sören Dahm, die als ausgewiesene Experten für Patentverletzungsverfahren im aktuellen Ranking vertreten sind.
„Nach den diesjährigen Nominierungen durch IP Stars , den Top-Platzierungen von The Legal500 und Best Lawyers vom Handelsblatt ist dies eine weitere Auszeichnung in 2021, über die wir uns mit dem gesamten Team sehr freuen“, ergänzt Miriam Kiefer, Managing Partner, Kather Augenstein.
IAM 1000 macht es sich zur Aufgabe, die besten Patentfachleute der wichtigsten Jurisdiktionen zusammenzutragen. Der umfangreiche Rechercheprozess der diesjährigen Ausgabe wurde in einem Zeitraum von fünf Monaten von einem Team aus Analysten durchgeführt und umfasste mehr als 1.800 Interviews mit Patentspezialisten auf der ganzen Welt.
Lesen Sie den vollständigen IAM Patent 1000 Eintrag hier.

Aktuelle News.
Das Urheberrecht schützt Ideen, es schützt – bezogen auf Pop Musik denjenigen Künstler, der als erster eine Idee in ein Werk umgewandelt hat, also Neues geschaffen hat. Dieser Mechanismus stößt mit einer Branche zusammen, die von Inspiration und Weiterentwicklung lebt. Auch weil Akkordfolgen endlich sind, lauert stetig die Gefahr einer Ähnlichkeit – ob gewollt oder nicht. In Zeiten der Digitalisierung ist das Abrufen von Musik wesentlich einfacher, aber eben auch das Kopieren und Umwandeln. Wenn die kleinsten Ähnlichkeiten bereits Urheberrechtsklagen nach sich ziehen, bleibt vom kreativen Schaffensprozess nicht mehr viel – das Beklagen jedenfalls Künstler wie Ed Sheeran.
Urheberrechtliche Streitigkeiten sind nicht nur juristisch, sondern auch wirtschaftlich komplex, denn für den betroffenen Künstler steht meist viel auf dem Spiel und den Klagenden locken mögliche hohe Abfindungssummen. So kann eine Urheberrechtsverletzung schnell zu einer teuren Angelegenheit werden. Erst kürzlich hat der englische High Court nach vier Jahren die Entscheidung gefällt, dass Sänger Ed Sheeran für seinen berühmtesten Song „Shape of you“ aus dem Jahr 2017 nicht bei Sami Chokri und Ross O’Donoghue und deren Song „Oh Why“ aus 2015 abgekupfert hat. Damit findet ein Streit sein Ende, das Problem wurde jedoch damit nicht aus der Welt geschaffen. Denn an anderer Stelle geht es immer wieder um dieselbe Problematik, dass bekannte Musiker bei weniger Bekannten gestohlen haben sollen. So muss sich aktuell auch Dua Lipa wegen ihres Songs „Levitating“ vor Gericht verantworten. Ebenso Stars wie Mariah Carey oder Katy Perry wurden bereits Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen. Ein Problemaufriss:
Verletzung von Urheberrechten – das Plagiat
Der EuGH hat im Jahr 2020 im Fall von Kraftwerk gegen Moses Pelham ein Grundsatzurteil gefällt, welches zumindest in der EU für Klarheit sorgen konnte. Wir haben dieses Urteil bereits dargestellt (https://www.katheraugenstein.com/metall-auf-metall-urteil-auf-urteil-der-urheberrechtsstreit-zwischen-kraftwerk-und-moses-pelham/). Grundsätzlich entschied der EuGH, dass „die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der RL 2001/29/EG anzusehen ist und eine solche Vervielfältigung somit unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers aus dieser Bestimmung fällt“.
Ist also bereits die minimale Inspiration und Übernahme von Harmonik oder eines kurzen Melodieabschnitts ein Plagiat, wenn nicht angegeben wird, wer als Inspiration gedient hat? Zwar kann eine Urgeberrechtsverletzung trotz Übernahme von Audiofragmenten vermieden werden, wenn durch Veränderung des Fragments ein hörbarer Bezug zum ursprünglichen Werk nicht mehr nachvollziehbar ist. Popmusik zumindest lebt jedoch von einfachen Akkordfolgen, die einem schnell aus anderen Liedern bekannt vorkommen mögen. Es muss daher stets die komplexe Frage beantwortet werden: Wo endet die Kunstfreiheit und beginnt die Urheberrechtsverletzung?
Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, ob zwischen dem Originalwerk und der Adaption ein ausreichender Abstand gegeben ist und ob beide Werke als eigenständig gelten. Maßgeblich für die Abgrenzung ist dabei die Individualität des Werkes und dessen Wiedererkennungswert. Es kommt also darauf an, ob ein durchschnittlicher Hörer das neue Werk als ein solches wahrnimmt oder ob die Ähnlichkeit zum Original unverkennbar ist.
Im Fall von Ed Sheeran hat das Gericht nun entschieden, dass er Teile seines Songs nicht abgeschrieben habe, weder „absichtlich noch unterbewusst“. Das Gericht stützt sich hierbei also rein auf die subjektive Ebene.
Gerichte müssen sich mit der Frage befassen: Wo liegt die Grenze zwischen Kunst und Kopie? Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, denn eine trennscharfe Linie lässt sich kaum ziehen.
Vor diesem Hintergrund hat sich sogar eine eigene Sparte entwickelt, die Gutachten über die Ähnlichkeit von Werken erstellt – und so musiktheoretisch analysiert, was Kopie ist und was nicht. Die Bewertung über die juristische Definition und Abgrenzung von Kunst und Kopie bleibt letzten Endes jedoch den Gerichten überlassen.